Zulassung / Terminvereinbarung
Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn der Kfz-Zulassungsstelle alle erforderlichen Fahrzeugpapiere vorgelegt werden. Ausführliche Informationen über die vorzulegenden Unterlagen können Sie auf den nächsten Seiten nachlesen.
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 12 Uhr,
Dienstag zusätzlich von 13:30 Uhr bis 16 Uhr
Samstag 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Ab Samstag, den 12.04.2025 ist nur noch die Zulassungsstelle Meschede geöffnet. Die Zulassungsstellen Arnsberg und Brilon bleiben samstags geschlossen.
Eine Vorsprache für Privatkunden ist nur mit vorheriger Vereinbarung eines Online-Termins möglich.
Die Abgabe von Zulassungsunterlagen ist für Händler, Zulassungsdienste und Gewerbetreibende von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:30 – 10:00 Uhr möglich
FAQ zur Kfz-Zulassung
Ist ein Termin erforderlich?
Ja. Privatkunden können Termine für die Kfz-Angelegenheiten über das In-
ternet Termin vereinbaren mit der Kfz-Zulassungsstelle buchen. Für Händler und Zulassungsdienste gelten abwei-
chend hiervon die üblichen Abgabezeiten.
Informationen zu den verschiedenen Arten der Zulassung
Umschreibung eines Fahrzeugs innerhalb des Hochsauerlandkreises
Sie möchten ein Fahrzeug, das bereits im Hochsauerlandkreis registriert ist, auf einen anderen Halter umschreiben.
mehr erfahrenUmschreibung eines Fahrzeugs von außerhalb des Hochsauerlandkreises
Sie möchten ein Fahrzeug, das noch mit einem auswärtigen Kennzeichen versehen ist, im Hochsauerlandkreis zulassen.
mehr erfahrenNeuzulassung (eines fabrikneuen Fahrzeugs)
Erstmalige Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs.
mehr erfahrenErneute Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs
Sie möchten ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erneut zum Straßenverkehr zulassen (ohne Halterwechsel).
mehr erfahrenEinfuhr eines Fahrzeugs (Erwerb innerhalb der EU)
Sie möchten ein Fahrzeug, das Sie oder der Vermittler in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erworben hat und für das noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt ist, im Hochsauerlandkreis zum Straßenverkehr zulassen.
mehr erfahrenEinfuhr eines Fahrzeugs (Erwerb außerhalb der EU)
Sie möchten ein Fahrzeug, das Sie (oder der Vermittler) in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben und für das noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt ist, im Hochsauerlandkreis zum Straßenverkehr zulassen.
mehr erfahrenZulassung von Fahrzeugen auf minderjährige Personen
Die Zulassung eines Fahrzeugs auf eine minderjährige Person ist nur möglich, wenn...
mehr erfahrenWeitere Informationen
Änderung der Anschrift / Namensänderung
Nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung müssen die Angaben in den Fahrzeugpapieren den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen der Anschrift innerhalb des Hochsauerlandkreises und auch eine Namensänderung müssen der Kfz-Zulassungsstelle unter Vorlage der Fahrzeugpapiere daher unverzüglich gemeldet werden.
mehr erfahrenAusfuhrkennzeichen
Wenn Sie ein Fahrzeug mit eigener Triebkraft ins Ausland verbringen möchten, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen und ggf. einen Internationalen Zulassungsschein.
mehr erfahrenAußerbetriebsetzung eines Fahrzeugs
Sie möchten ein Fahrzeug außer Betrieb setzen. Sie können ggf. wählen zwischen der Außerbetriebsetzung
- durch persönliche Vorsprache in der Kfz-Zulassungsstelle und
- der internetbasierten Außerbetriebsetzung (online, ohne persönliche Vorsprache).
Einführung von neuen Fahrzeugpapieren
Seit dem 1. Oktober 2005 werden in den Kfz-Zulassungsstellen die neuen EU-harmonisierten Zulassungsdokumente ausgegeben, und zwar die Zulassungsbescheinigung Teil I (sie ersetzt den Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (sie ersetzt den Fahrzeugbrief).
mehr erfahrenElektrisch betriebene Fahrzeuge
Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichnungsregelung (das E-Kennzeichen) geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.
mehr erfahrenSaisonkennzeichen
Auf Antrag des Halters kann einem Fahrzeug ein befristetes Kennzeichen (Saisonkennzeichen) zugeteilt werden, das jedes Jahr in dem zugeteilten Zeitraum verwendet werden darf. Der Betriebszeitraum wird immer auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen.
mehr erfahrenErsatz-Zulassungsbescheinigung Teil I
Nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist die für ein Fahrzeug ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Abhanden gekommene Zulassungsbescheinigungen sind daher unverzüglich zu ersetzen.
mehr erfahrenErsatz-Zulassungsbescheinigung Teil II
Eine in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist auf Kosten des Halters öffentlich aufzubieten. Das Aufbietungsverfahren, das die Kfz-Zulassungsstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg einleiten muss, dauert im Regelfall 3 Wochen.
mehr erfahrenFahrzeugdiebstahl
Den Diebstahl Ihres Fahrzeugs sollten Sie umgehend auch der für Sie zuständigen Kfz-Zulassungsstelle melden und das Fahrzeug unter Vorlage der noch vorhandenen Fahrzeugpapiere außer Betrieb setzen lassen. Eine Abrechnung der Kfz-Steuern und ggf. der Versicherungsprämie ist vorher leider nicht möglich.
Bei Fahrzeugdiebstählen im Ausland muss nach der Rückkehr unbedingt eine zusätzliche Anzeige bei einer deutschen Polizeidienststelle erfolgen. Nur so kann die Fahndung nach dem Fahrzeug und den Kennzeichenschildern sichergestellt werden.
Feinstaubplakette
Die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die im März 2007 in Kraft getretene Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ermöglichen es den Kommunen, Umweltzonen einzurichten.
Kraftfahrzeuge, die bestimmte Anforderungen an die Schadstoffklasse nicht erfüllen, können von der Einfahrt in die eingerichteten Umweltzonen ausgeschlossen werden.
Finanzierte Fahrzeuge / Leasingfahrzeuge
Zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) grundsätzlich bei jeder Befassung mit dem Fahrzeug der Kfz-Zulassungsstelle vorzulegen.
mehr erfahrenHalter- und Versicherungsauskunft
Sie benötigen schnelle Hilfe nach einem Unfall?
Auf Deutschlands Straßen kracht es im Durchschnitt jede Minute zehnmal. Die meisten der rund 4,8 Millionen Unfälle im Jahr sind jedoch nur einfache Blechschäden. Eine unkomplizierte und schnelle Schadensregulierung wird hier zum wichtigsten Anliegen der Unfallbeteiligten.
mehr erfahrenHistorische Fahrzeuge (H-Kennzeichen)
Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, ein Oldtimerkennzeichen (sog. H-Kennzeichen) zugeteilt.
mehr erfahrenKurzzeitkennzeichen
Sie benötigen ein Kurzzeitkennzeichen, um mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug eine Probefahrt (die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs) Überführungsfahrt (die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- und Aufbauten) durchführen zu können.
mehr erfahrenTechnische Änderungen
Die Angaben in den Fahrzeugpapieren müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, Änderungen der technischen Fahrzeugbeschreibung sind der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle unter Vorlage der vorgeschriebenen Bestätigung, z.B. eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, zu melden.
mehr erfahrenTempo 100 bei Fahrzeugkombinationen
Nach der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen die Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen mit Anhänger sowie für andere mehrspurige Kraftfahrzeuge ...
mehr erfahrenVeräußerung eines zugelassenen Fahrzeugs
Bei der Veräußerung eines zugelassenen Fahrzeugs ist zu beachten, dass nach § 15 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) der bisherige Halter oder Eigentümer die Veräußerung unverzüglich der Kfz-Zulassungsstelle mitzuteilen hat.
mehr erfahrenVerlust / Diebstahl von Kennzeichenschildern
Abhanden gekommene Kennzeichenschilder eines zugelassenen Fahrzeugs sind umgehend zur Fahndung auszuschreiben und dürfen nicht erneut zugeteilt werden. Das Fahrzeug muss daher auf ein anderes amtliches Kennzeichen umgekennzeichnet werden.
mehr erfahrenVersicherungswechsel
Der Halter eines Fahrzeugs ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dieser Nachweis kann nur durch eine Versicherungsbestätigung nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geführt werden.
mehr erfahrenWechselkennzeichen
Wechselkennzeichen können zwei Fahrzeugen derselben Fahrzeugklasse (z.B. Pkw-Pkw, Pkw-Wohnmobil, Krad-Trike) zugeteilt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ergänzung des Saisonkennzeichens, da das Wechselkennzeichen eine flexiblere Fahrzeugnutzung bietet.
mehr erfahrenZulassung von Fahrzeugen auf minderjährige Personen
Die Zulassung eines Fahrzeugs auf eine minderjährige Person ist nur möglich, wenn...
mehr erfahrenWunschkennzeichen
Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihr persönliches Wunschkennzeichen auszusuchen und zu reservieren
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