Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Der Hochsauerlandkreis hat als Träger der Sozialhilfe die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen.

Im Rahmen der Rentenreform 2001 wurde zum 01.01.2003 das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, kurz Grundsicherungsgesetz (GSiG) verabschiedet.  Zum 31.12.2004 wurde das GSiG bereits wieder aufgehoben und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII integriert. Die Grundsicherung ist eine Sozialhilfeleistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch für Personen, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können

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