Verkehrsordnungswidrigkeiten

Das Straßenverkehrsrecht betrifft Jeden, der am Straßenverkehr teilnimmt. Jeder sollte wissen, unter welchen Umständen die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erlaubt, eingeschränkt oder gar verboten ist, wie man sich entsprechend zu verhalten hat und welche Folgen ein etwaiges Fehlverhalten in zivil-, bußgeld- oder auch strafrechtlicher Hinsicht haben kann.

Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht ahndet der Fachdienst 34 als Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die Grundlage hierfür bildet § 24 Straßenverkehrsgesetz. Die Höhe der Geldbuße, die sich nach § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bemisst, richtet sich u.a. nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten.

Der Hochsauerlandkreis ist zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich Straßenverkehr, wie z.B.:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Rotlichtverstöße
  • Abstandsverstöße
  • Nutzung von elektronischen Geräten in vorschriftswidriger Weise  
  • Alkohol und Drogen
  • Überladung
  • technische Mängel an Fahrzeugen
  • Unfälle
  • Verstöße, die sich im Fahrpersonalrecht, Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport, in der Personenbeförderung und der Berufskraftfahrerqualifikation ergeben.

Je nach Schwere und Bedeutung des Verstoßes wird entweder ein Verwarnungsgeld (bis 55 €) erhoben oder ein Bußgeld festgesetzt. In schwerwiegenden Fällen ist auch ein Fahrverbot möglich.

Allgemeine Verfahrenshinweise

§ 49 OWiG gewährt dem Betroffenen die Möglichkeit der Einsicht-nahme in seine Ermittlungsakte. In der Bußgeldstelle des HSK wird die Akteneinsicht kostenlos unter Aufsicht während der Sprechzeiten gewährt. Für die Versendung wird nach § 107 Abs. 5 OWiG eine pauschale Gebühr in Höhe von 12,00 € erhoben. Sofern ein Verteidiger am Verfahren beteiligt ist, steht ihm die Befugnis zur Einsichtnahme in Bußgeldakten in vollem Umfang zu.  Auf Antrag wird die Akteneinsicht dann in der Regel nach Abschluss der Ermittlungen durch Übersendung der Verfahrensakte in die Kanzleiräume gewährt. Hierfür wird nach § 107 Abs. 5 OWiG eine pauschale Gebühr in Höhe von 12,00 € erhoben.

Jeder Vorgang wird unter einem eigenen Aktenzeichen geführt. Die Angabe des Aktenzeichens ist für das einfache und sichere Auffinden eines Einzelfalls unabdingbar. Zahlungen können nur unter Angabe des Kassenzeichens mit Schuld befreiender Wirkung geleistet werden.

Die Anhörung ist gesetzlich vorgeschrieben, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu äußern und ggf. entlastende Tatsachen vorzubringen. Die Anhörung unterbricht die "Verjährung". Mit dem Anhörungsbogen werden Benutzername, Kennwort und ein QR-Code übermittelt, mit dem die Anhörung auch Online beantwortet werden kann.

Der Bußgeldbescheid ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit dem eine vorwerfbare Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Verstöße, für deren Ahndung im Regelfall eine Geldbuße von mind. 60,00 € in Betracht kommt, können nur mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (bis 55,- €) kann auch eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Im Bußgeldbescheid kann neben einer Geldbuße unter Umständen auch eine Nebenfolge (z.B. "Fahrverbot") ausgesprochen werden.
Daneben werden als Verfahrenskosten Gebühren in Höhe von 5 % der Geldbuße, mindestens jedoch 25,00 € und Auslagen (z.B. für die Postzustellung derzeit pauschal 3,50 €) sowie andere Aufwendungen der Bußgeldstelle (z.B. Gutachterkosten, Arztkosten, medizinische Untersuchungen, Laborkosten etc.) erhoben.

Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch bei der Verwaltungsbehörde eingelegt wird. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Einspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Nach Eingang eines Einspruchs wird die Sach- und Rechtslage, ggf. durch Nachermittlungen beim Anzeigenerstatter oder bei Zeugen, nochmals überprüft. Ergeben sich hierbei neue Erkenntnisse, so kann das Verfahren eingestellt oder ein neuer Bußgeldbescheid erlassen werden. Gegen einen neu erlassenen Bußgeldbescheid besteht wiederum die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Kann die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht abhelfen und den Bußgeldbescheid nicht zurücknehmen, gibt sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht ab. Über die Weiterleitung des Einspruchs an die Staatsanwaltschaft wird der Betroffene bzw. sein Rechtsanwalt informiert. Vor der Abgabe des Verfahrens ist eine Rücknahme des Einspruchs gegenüber der Verwaltungsbehörde jederzeit möglich. Nach der Abgabe ist hierfür die Staatsanwaltschaft bzw. das Amtsgericht zuständig.

Einsprüche per E-Mail genügen nicht der Schriftform und werden nicht anerkannt, da über die Identität des Absenders keine hinreichende Klarheit besteht. Die Bußgeldstelle des HSK akzeptiert derzeit Einsprüche per E-Mail nur dann, wenn der Absender den Einspruch eigenhändig unterschrieben hat und diesen als E-Mail-Anhang übersendet.

Der Einspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Hierzu benötigt der Absender aber ebenfalls ein De-Mail-Konto.

Als Schriftform wird auch die Übersendung eines (eigenhändig unterschriebenen) Einspruchs als Fax gewertet. Die Risiken der Datenübertragung trägt jedoch der Absender. Dies gilt auch für nicht eindeutig zuzuordnende Fax-Sendungen.

Der Einspruch kann auch telefonisch zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde eingelegt werden.

Einspruchsberechtigt sind der Betroffene selbst, sein Verteidiger, der gesetzliche Vertreter (bei Minderjährigen), der amtlich bestellte Betreuer sowie eine sonstige, schriftlich bevollmächtigte Person.

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides einzulegen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so läuft die Einspruchsfrist erst mit dem Ende des nächsten Werktages ab. Wird die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt (z.B. Urlaub, Krankheit, Anwaltsverschulden) kann innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Dabei sind entsprechende Nachweise vorzulegen (siehe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

Mit einer Einspruchsrücknahme wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Ist das Verfahren noch bei der Bußgeldstelle anhängig, kann die Einspruchsrücknahme ihr gegenüber erklärt werden. Befinden sich die Akten bereits beim Amtsgericht, muss die Einspruchsrücknahme dem zuständigen Amtsgericht mitgeteilt werden.

Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden im Fahreignungs-register beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen und mit bis zu zwei Punkten bewertet. Für welchen Verstoß es wie viele Punkte gibt, ist im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt. Die Anzahl der Punkte für die begangene Ordnungswidrigkeit wird im Bußgeldbescheid angegeben. Nach Ablauf bestimmter Fristen werden die im Register gespeicherten Eintragungen gelöscht.

Wenn bei einem Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, kann dem Fahrzeughalter nach § 31 a StVZO gebührenpflichtig das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden. Dies ist bereits beim erstmaligen Verstoß möglich, auch wenn dieser mit nur einem Punkt für das Verkehrszentralregister bedroht ist. Unzweifelhaft gilt dies für sämtliche Rotlichtverstöße und für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb des Verwarnungsgeldbereichs. Der Zeitraum, innerhalb dessen sämtliche Fahrten detailliert im Fahrtenbuch festzuhalten sind, beträgt je nach den Umständen mindestens ein halbes Jahr.

Das Bußgeldverfahren ist von Gesetzes wegen gebührenpflichtig (§ 107 OWiG). Damit sollen die Kosten abgegolten werden, die für die Bearbeitung des Vorganges entstehen. Die Gebühr ist zusammen mit dem Bußgeld zu bezahlen. Sie richtet sich nach der Höhe der Geldbuße und beträgt 5% des Betrages, mindestens jedoch 25,00 €. Anfallende Auslagen (Pauschale für die Zustellung, Gutachterkosten u.ä.) werden nach derselben Vorschrift zusätzlich in Rechnung gestellt.

Das Begehen einer Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet (Ausnahme siehe "Verwarnung"). Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Schwere der Tat und des Vorwurfs an den Betroffenen. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es einen Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, der für gleichartige Ordnungswidrigkeiten die Regelgeldbuße verbindlich festlegt. Dabei wird in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle fahrlässiges Begehen unterstellt. Bei vorsätzlichem Handeln wird die Regelgeldbuße deutlich erhöht bis verdoppelt. Nach den einschlägigen Bestimmungen können bestehende Voreintragungen im Fahreignungsregister zur Erhöhung der vorgesehenen Regelgeldbuße im Einzelfall angemessen herangezogen werden.

Ist jemand aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, eine Geldbuße zu bezahlen, kann entweder eine Ratenzahlung oder eine Stundung beantragt werden. Eine Ratenzahlung kann vereinbart werden, wenn der Betroffene über ein monatliches Einkommen verfügt, das ihm eine Zahlung nur in kleineren Beträgen ermöglicht. Eine Stundung kommt in Betracht, wenn voraussichtlich nach einem begrenzten Zeitraum wieder ausreichend Geld vorhanden sein wird. Bei Zahlungsverzug oder -verweigerung drohen die gesetzlichen Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zur gerichtlichen Anordnung von Erzwingungshaft. Entsprechende Anträge auf Zahlungserleichterungen sind schriftlich zu stellen. Ein Formular Antrag auf Ratenzahlung finden Sie hier.

Für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten gibt es einen Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, der für gleichartige Ordnungswidrigkeiten die gleiche Regelgeldbuße vorsieht. Dies soll eine bundesweit einheitliche Ahndung gewährleisten.

Durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung wird die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gesetzlich ausgeschlossen. Im Straßenverkehrsrecht ist geregelt, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten vor Erlass eines Bußgeldbescheides bereits nach drei, danach nach sechs Monaten verjähren (§ 26 StVG). Für Fahrten unter Alkoholeinfluss oder Drogen außerhalb des strafbaren Bereiches gilt generell eine einjährige Verjährungsfrist. Gleichzeitig regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz aber Handlungen, die diese Verjährungsfristen unterbrechen (§ 33 OWiG). Zu diesen Unterbrechungen gehören unter anderem die erste Vernehmung/Anhörung des Betroffenen, die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenhalts des Betroffenen und der Erlass des Bußgeldbescheides. Durch jede Unterbrechung beginnt die Frist danach in ihrer vollen Länge von neuem zu laufen.

Das Angebot, mit der Bezahlung des Verwarnungsgeldes ein Verfahren zu beenden, soll bei geringfügigen Ordnungsverstößen (bis 55,- €) und klarer Sach- und Rechtslage einen einfachen und schnellen Verfahrensabschluss ohne weitere Ermittlungen und Korrespondenzen bewirken. Dafür fallen über den reinen Verwarnungsbetrag hinaus keine weiteren Kosten an. Es besteht allerdings kein Anspruch auf ein Verwarnungsverfahren. Die Bußgeldstelle entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Einverständnis des Betroffenen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verwarnung. Nur mit der fristgemäßen, vorbehaltlosen und vollständigen Zahlung des Verwarnungsgeldes (innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche nach Erhalt) erklärt der Betroffene sein Einverständnis für diesen vereinfachten Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Eine Zahlung des Verwarnungsgeldes unter Vorbehalt ist nicht möglich. Kommt die Verwarnung nicht zustande, wird über die Beschuldigung im förmlichen Bußgeldverfahren entschieden, was weitere Verfahrensschritte und -kosten verursacht. Im förmlichen Verfahren wird dann ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen erlassen. Das gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn auf die Verwarnung hin Einwendungen erhoben werden, die nicht schon für sich allein eine Einstellung des Verfahrens bewirken (z.B. offenkundige Kennzeichenverwechslung, offensichtlich unzutreffender Sachverhalt) und die somit weitere Ermittlungen notwendig machen. Wird das Verwarnungsgeld nach Erlass des Bußgeldbescheides bezahlt, ist dies bereits verspätet, und der Bußgeldbescheid kann nicht mehr zurückgenommen werden.

Die Vollstreckung der Geldbuße ist nur möglich, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Nach Ablauf der Zahlungsfrist (zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides) wird eine Mahnung versandt. In der Mahnung werden auch Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung angekündigt. Für die Mahnung wird in Abhängigkeit von der noch offenen Geldbuße eine Gebühr erhoben. Sollte nach dem Verstreichen der Mahnfrist noch immer keine Zahlung erfolgt sein, leitet die Vollstreckungsstelle Maßnahmen der zwangsweisen Beitreibung ein (z.B. Konto- oder Lohnpfändung, Pfändung beweglicher Güter). Bei Bezahlung der Forderung ist das Verfahren abgeschlossen, sofern keine Nebenfolgen (wie z.B. ein Fahrverbot) ausstehen.
Wenn die Vollstreckung der Geldbuße wegen Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen scheitert, wird beim zuständigen Amtsgericht die Erzwingungshaft beantragt. Die Haft ersetzt allerdings nicht die zu leistende Geldbuße. Die Forderung bleibt weiterhin bestehen. Falls sich der Betroffene in unzumutbaren finanziellen Schwierigkeiten befindet, können auf Antrag Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.

Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden (§ 34 OWiG). Die Verjährungsfrist beträgt bei einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro drei Jahre und bei einer Geldbuße von mehr als 1.000 EUR fünf Jahre.

Wer an der fristgemäßen Einlegung eines Einspruchs ohne eigenes Verschulden gehindert war, kann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Behörde eingegangen sein. Der Antrag ist zu begründen und mit entsprechenden Nachweisen glaubhaft zu machen. Dazu zählen z.B. Flugtickets, Hotelrechnungen oder Unterlagen über einen Krankenhausaufenthalt. Diese Nachweise müssen den Zeitraum zwischen der Zustellung des Bescheides und der Kenntniserlangung des Bußgeldbescheides betreffen. Unter Umständen wird der Antrag kostenpflichtig verworfen.

Die Geldbuße oder das Verwarnungsgeld ist unter Angabe des Kassenzeichens auf das angegeben Konto einzuzahlen. Alternativ können Sie auch per Smartphone und einer geeigneten Mobile-Banking-App bezahlen. Dazu muss der angegebene Girocode mit dem Smartphone gescannt werden. Der Code enthält bereits Empfänger, IBAN, BIC, Betrag und Verwendungszweck. Anschließend ist die Überweisung wie gewohnt mit einer gültigen TAN freizugeben.

Häufig ist es für die Verwaltungsbehörde nicht ersichtlich, ob bei einer Ordnungswidrigkeit der Halter eines Fahrzeugs auch der verantwortliche Fahrzeugführer war. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn auf dem Beweisbild eine weibliche Person zu sehen ist, der Halter aber männlichen Geschlechts ist bzw. umgekehrt. In diesen Fällen wird zunächst dem Halter des Fahrzeugs ein Zeugenfragebogen übersandt, um den tatsächlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Für den Fall, dass er auch gleichzeitig der Führer des Fahrzeugs war, wird ihm Gelegenheit gegeben, sich als Betroffener zur Sache zu äußern. Der Zeuge ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, wenn ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Da im Verfahrensstand der Zeugenbefragung noch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet ist, besteht zu diesem Zeitpunkt auch noch kein Akteneinsichtsrecht.

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist in § 52 StPO geregelt. Demnach muss ein Zeuge den Verlobten, Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad nicht benennen.

Zulässiger Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch.

Bußgeldbescheide werden durch die Post mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Trifft der Zusteller keine empfangsberechtigte Person an, kann er die Sendung auch in den Haus-Briefkasten einwerfen. Durch die Zustellung wird die zweiwöchige Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt. Sofern diese Formen der Zustellung scheitern, kommt auch eine Zustellung mittels Niederlegung beim Zustellpostamt in Betracht.

Geschwindigkeitsüberwachung

Nach § 48 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz sind neben der Polizei auch die Kreise und die Großen kreisangehörigen Städte für Geschwindigkeitsmessungen zuständig. Der Hochsauerlandkreis verfügt derzeit über 7 stationäre Messanlagen. Die Stationären Messanlagen arbeiten mit dem Messsystem TraffiStar S350 und messen in beide Fahrtrichtungen. Zudem sind täglich 4 mobile Messfahrzeuge und eine semistationäre Messanlage (Enforcement Trailer) mit Lidar-Messtechnik POLISCAN FM1 ausgestattet im Einsatz. Im Hochsauerlandkreis wird flächendeckend mobil gemessen. Die aktuellen Standorte werden jeweils in der örtlichen Presse, bei Radio Sauerland sowie auf der Internet- und der Facebook-Seite des Hochsauerlandkreises veröffentlicht.

Stationäre Messstellen im Hochsauerlandkreis

Messstelle; Erlaubte Geschwindigkeit
Alme, B480;50 km/h; innerhalb geschlossener Ortschaft
Meschede, L740;50 km/h; innerhalb geschlossener Ortschaft
Meschede-Berge, L541;50 km/h; außerhalb geschlossener Ortschaft
Olsberg, Carlsauestraße;50 km/h; innerhalb geschlossener Ortschaft
Siedlinghausen, L740;50 km/h; innerhalb geschlossener Ortschaft
Wehrstapel, L743;50 km/h; innerhalb geschlossener Ortschaft
Wenholthausen, L541;50 km/h; innerhalb geschlossener Ortschaft

Telefonische Erreichbarkeit

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Verkehrsordnungswidrigkeiten sind Montag bis Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr telefonisch erreichbar. Die Erreichbarkeit von Teilzeitkräften kann von den Sprechzeiten abweichen.

Fachdienstleitung

Geschwindigkeitsüberwachung, allgemeine Verkehrsordnungswidrigkeiten

Unfälle, Fahrpersonalrecht, Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport, Personalbeförderung

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