Asylangelegenheiten

Politisch verfolgten Ausländerinnen und Ausländern wird in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich (Artikel 16a Abs. 1 Grundgesetz) ein Asylrecht gewährt.

Dieses gilt allein für Personen, die in ihrem Heimatland eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine solche droht. Asylerhebliche Merkmale nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung.

Allgemeine Notsituationen (Bürgerkrieg, Armut, Krankheit, Naturkatastrophen, etc.) sind als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen.

Asylanträge sind beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen. Siehe hierzu auch folgenden Link des Bundesamtes: http://www.bamf.de/

Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Bochum

Gersteinring 50a

44791 Bochum

Tel.: (02931) 826600

Über den Asylantrag entscheidet ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Die Ausländerbehörde ist zuständig für die Regelung des Aufenthaltes der im Hochsauerlandkreis lebenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Asylberechtigten und Kontingentflüchtlingen.

Asylbewerber erhalten für die Dauer des Asylverfahrens eine  Aufenthaltsgestattung.

Bei rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages wird die Antragstellerin bzw. der Antragsteller grundsätzlich ausreisepflichtig.

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