Unionsbürger
Als freizügigkeitsberechtigter Bürger der Europäischen Union (auch Unionsbürger genannt) haben Sie uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie und Ihre Familienangehörigen benötigen weder für die Einreise noch für die Beschäftigung in Deutschland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis.
Freizügigkeit / EU-Bürger
Unionsbürger, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, haben das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Sonderregelungen gelten nur noch für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien (siehe Erwerbstätigkeit in der Europäischen Union).
Das Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger ist jedoch nicht voraussetzungslos: Es kann nur unter den Bedingungen und Beschränkungen des europäischen Gemeinschaftsrechts ausgeübt werden.
Das Freizügigkeitsrecht ist in der EU-Freizügigkeitsrichtlinie, der Richtlinie 2004/38/EG, näher ausgestaltet, die in Deutschland durch das Freizügigkeitsgesetz/EU umgesetzt wird.
Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern
Die Einreise und der Aufenthalt eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unterliegt für eine Dauer von bis zu drei Monaten keinen Bedingungen oder Voraussetzungen. Der Unionsbürger muss lediglich im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sein.
Aufenthalt von mehr als drei Monaten
Das Recht zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten genießen Unionsbürger, die
- Arbeitnehmer oder Selbständige im Aufnahmemitgliedstaat sind sowie Arbeitsuchende (für eine gewisse Zeitdauer),
- nicht erwerbstätige Unionsbürger sowie Studierende oder Auszubildende, die über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen,
- Daueraufenthaltsberechtigte (nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren) sowie
- die Familienangehörigen dieser Unionsbürger ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Grundgedanke ist also, dass Unionsbürger für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Regel in der Lage sein müssen, sich und ihre Familienangehörigen wirtschaftlich zu unterhalten.
Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Bürger
Aufgrund einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden mit dem 29.01.2013 keine Bescheinigungen über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigungen) mehr ausgestellt. Für die Einreise und den Aufenthalt reicht bei Unionsbürgern und Staatsangehörigen der EWR-Staaten ein gültiger Personalausweis.
Diese Gesetzesänderung lässt die Freizügigkeitsrechte von Unionsbürgern (Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten) und Angehörigen der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) unberührt.
Erwerbstätigkeit in der Europäischen Union
Darüber hinaus haben Unionsbürger das Recht, sich in jedem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich zu betätigen, also selbständig oder unselbständig tätig zu sein sowie Dienstleistungen anzubieten oder zu empfangen.
Familienangehörige aus Nicht-EU-Staaten, sog. Drittstaater
Für die Familienangehörigen von EU-Bürgern gilt: halten sie sich bei EU-Bürgern auf, die sich unter Ausnutzung der Freizügigkeit im Bundesgebiet aufhalten, oder reisen sie mit ihnen ein, genießen sie dieselbe Freizügigkeit wie die EU-Bürger selbst. Ihnen wird eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt. Obwohl deutsche Staatsangehörige auch EU-Bürger sind, können ihre Familienangehörigen die EU-Freizügigkeit bezogen auf den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in Anspruch nehmen, ihr Aufenthalt richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz.
Allgemeiner Hinweis:
Diese Hinweise sollen einen Überblick vermitteln und sind auf den "Normalfall" zugeschnitten. Wir bitten um Verständnis, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind.