Namensänderung

Für die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens ist ein wichtiger Grund erforderlich. Für ausländische Staatsangehörige gilt das Namensänderungsgesetz nur ausnahmsweise bei bestimmten Personengruppen.

Der Umstand, dass einer Person ihr Name nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller wäre oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausüben würde, stellt keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.

Änderung des Familiennamens
Ein wichtiger Grund für die Änderung eines FamiIiennamens liegt dann vor, wenn das schutzwürdige lnteresse des Antragsstellers gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegt. Dazu zählen: schutzwürdige Interessen anderer Beteiligter, aber auch das öffentliche Interesse an einer kontinuierlichen Namensführung und die soziale Ordnungsfunktion des Namensrechts.

Änderung des Vornamens
Für die Änderung von Vornamen gelten dieselben Grundsätze mit der Einschränkung, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Vornamens nicht so hoch zu bewerten ist wie das Interesse an der Beibehaltung des Familiennamens. Beispiele für das Vorliegen eines wichtigen Grundes:

  • Familiennamen, die so oft vorkommen, dass sie generell an Unterscheidungskraft eingebüßt haben (Sammelnamen wie Meier, Müller )
  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielereien geben können (z. B. Ficker, Mehlsack, Penner)
  • Familiennamen, die außergewöhnlich schwierig zu schreiben oder auszusprechen sind. Ebenso Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen
  • Namensänderungen aus psychischen Gründen, wenn z. B. der Wunsch besteht, den "ererbten" Namen des Vaters abzulegen, weil das Kind von diesem sexuell missbraucht wurde
  • Vornamen, die das Geschlecht des Namensträgers nicht eindeutig erkennen lassen

Namensänderung nach Einbürgerung
Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn ein eingebürgerter Deutscher seinen Namen ändern lassen möchte. Voraussetzungen: Der ursprüngliche Name lässt die ausländische Herkunft im besonderen Maße erkennen und der Eingebürgerte legt Wert auf einen unauffälligen, in Deutschland gebräuchlichen Namen. In einfachen Fällen kann hier auch anstelle der Namensänderung vorrangig eine Angleichungserklärung beim örtlichen Standesamt in Frage kommen.

Namensänderung von Scheidungs- oder Pflegekindern
Der Familienname kann geändert werden, wenn die namentliche Einbindung in den Familienverband des allein sorgeberechtigten Elternteils oder der Pflegeeltern dem Wohl des Kindes förderlich ist. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil ist am Namensänderungsverfahren zu beteiligen.

Wichtige Ausnahmen bei der Zuständigkeit
Für Angleichungserklärungen nach Einbürgerungen (s.o.) bzw. von Vertriebenen und Spätaussiedlern sind die Standesämter zuständig. Anträge auf die Änderung von Vornamen nach dem Transsexuellengesetz (TSG) sind beim Amtsgericht Dortmund zu stellen. In Adoptionsverfahren entscheidet das erkennende Gericht über eine Änderung des Vornamens.

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