Geflügelpest

Die aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), auch Vogelgrippe oder Geflügelpest genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Die Geflügelpest ist eine besonders schwer verlaufende Form der aviären Influenza. Sie wird durch sehr virulente (hochpathogene) Stämme aviärer Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 hervorgerufen. Alle Nutzgeflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten sind hochempfänglich für die Infektion. Bei Hühnern und Puten werden die höchsten Erkrankungs- und Sterberaten beobachtet. Von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Geflügelpest (Inkubationszeit) vergehen nur wenige Stunden bis Tage. In Kürze können alle Tiere eines Bestandes erkranken und sterben. Wasservögel erkranken seltener und oft weniger schwer, scheiden aber dennoch das Virus aus und können als Reservoir für Ansteckungen dienen.

Anzeichen einer Erkrankung sind unter anderem hohes Fieber, Atemnot, Ausfluss aus Augen und Schnabel, ein stumpfes, gesträubtes Federkleid, zentralnervöse Störungen, verminderte oder keine Legeleistung oder dünnschalige und verformte Eier. Bestätigt werden kann eine Infektion immer nur durch eine Laboruntersuchung.

Der Geflügelpesterreger kann direkt durch infizierte Tieren, z. B. durch Geflügelzukauf oder Kontakt mit infizierten Wildvögeln, oder indirekt durch Personen- und Fahrzeugverkehr, Waren, Gerätschaften, Einstreu und Wasser in einen Geflügelbestand eingetragen werden. Bereits anhaftende Spuren von virushaltigem Kot bzw. Nasensekreten von infizierten Wildvögeln oder Geflügel aus infizierten Beständen reichen für eine Übertragung, z. B. durch Kleidung, Schuhe, Gerätschaften oder Einstreu, aus.   

Um den Eintrag des Geflügelpesterregers in einen Geflügelbestand zu verhindern, müssen von allen Geflügelhaltern, auch Hobbyhaltern, die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent eingehalten werden. Auf folgende Biosicherheitsmaßnahmen wird besonders hingewiesen:

  • Ein- und Ausgänge zu den Ställen und sonstigen Standorten des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
  • Ställe oder sonstige Haltungseinrichtungen dürfen durch unbefugte Personen nicht betreten werden.
  • Betriebsfremde Personen dürfen Ställe nur nach Abstimmung mit dem Tierhalter und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung, die nach Verlassen der Ställe unverzüglich abzulegen ist, betreten.
  • Tierhalter und die mit der Versorgung der Tiere betrauten Personen müssen stallspezifische Schutzkleidung und Schuhe tragen. Das bedeutet strikte Trennung zwischen Straßen- und Stallkleidung. Dies gilt auch für das Schuhwerk!
  • Händewaschen vor und nach dem Betreten der Haltungseinrichtung.
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, muss für Wildvögel unzugänglich gelagert werden.
  • Futter- und Tränkestellen dürfen für Wildvögel nicht zugänglich sein.
  • Tränkung des Geflügels mit Leitungswasser, auf keinen Fall mit Oberflächen- oder Bachwasser, zu dem auch Wildvögel Zugang haben.
  • Insbesondere während der Zeiten des Wildvogelzuges im Frühjahr und im Herbst sind Desinfektionsmatten oder -wannen vor den Stalleingängen oder sonstigen Haltungseinrichtungen zur Schuhdesinfektion aufzustellen.
  • Reinigung und Desinfektion der Räder von Fahrzeugen, die Einstreu in die Tierställe transportieren vor der Einfahrt der Stallungen.

Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um ein mögliches Krankheitsgeschehen im Bestand abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest auszuschließen. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand Verluste von mindestens 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis einschließlich 100 Tieren oder mehr als 2 % bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer Abnahme der Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichtszunahme von jeweils mehr als 5 % muss der Geflügelhalter eine veterinärmedizinische Abklärungsuntersuchung auf Geflügelpest veranlassen.

Weitere Informationen zur Geflügelpest stehen Ihnen in den entsprechenden Veröffentlichungen im Downloadbereich dieser Seite oder direkt auf der Internetseite des FLI zur Verfügung.

Die Geflügelpest zählt zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen. Tierhalter müssen bereits den Verdacht auf Geflügelpest beim Veterinäramt melden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Falle eines infizierten Bestandes unverzüglich Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung ergriffen werden können um eine weitere Seuchenausbreitung zu verhindern.

Jeder Geflügelhalter ist verpflichtet seine Tierhaltung bei der Tierseuchenkasse NRW schriftlich anzumelden. Zum Geflügel zählen Hühner, Enten, Gänse, Puten, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben und Wachteln. Die Anmeldepflicht einer Geflügelhaltung gilt auch für Hobbyhalter und ist unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere. Weitere Informationen zur Neuanmeldung und Registrierung erhalten Sie auf der Internetseite der Tierseuchenkasse.

Bei Fragen oder Auffälligkeiten in Ihrem Geflügelbestand rufen Sie bitte unter 0291 / 94-1143 an oder schreiben eine E-Mail an veterinaeramt@hochsauerlandkreis.de.

 

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