Aktuelles zur Geflügelpest
Feststellung der Geflügelpest bei einem Bussard
(Stand: 17.11.2025) Bei dem in der Gemeinde Bestwig, im Bereich Ostwig, tot aufgefundenen Bussard hat das nationale Referenzlabor des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) den Verdacht auf Geflügelpest (Aviäre Influenza) bestätigt. Es handelt sich um den zweiten bestätigten Fall von Geflügelpest bei einem Wildvogel im Hochsauerlandkreis. Der Fundort des Bussards befindet sich in der Nähe der Fundstelle des ersten positiven Falls, bei dem es sich um einen verendeten Kranich handelte. Ein in Bestwig-Velmede tot aufgefundener Bussard war nicht mit dem Erreger der Geflügelpest infiziert. Das haben die vom Kreisveterinäramt veranlassten Untersuchungen im Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen in Arnsberg ergeben. Weitere verendet aufgefundene Wildvögel, die dem Veterinäramt im Kreisgebiet gemeldet wurden, wurden bisher mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht. Dabei handelte es sich um Wildvögel aus den Gemeinden Arnsberg, Meschede und Brilon.
Derzeit werden im Zusammenhang mit dem Vogelzug im gesamten Bundesgebiet vermehrt Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln und auch in Hausgeflügelbeständen festgestellt. Das Kreisveterinäramt empfiehlt allen Geflügelhaltern, insbesondere in der Gemeinde Bestwig, ihr Geflügel zum Schutz vor Infektionen eigenverantwortlich vorsorglich aufzustallen.
Außerdem bittet das Kreisveterinäramt nochmals alle Geflügelhalter, auch Hobbyhalter, die allgemeinen und rechtlich vorgeschriebenen Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen konsequent zu beachten, um einen Eintrag des Geflügelpesterregers in ihre Bestände zu verhindern.
Die Bevölkerung im Hochsauerlandkreis wird nochmals gebeten, verendet aufgefundene Wildvögel, insbesondere wilde Wasservögel, Greifvögel, Rabenvögel, Reiher und Zugvögel, wie Kraniche oder Gänse, dem Veterinäramt zu melden, damit die Tierkörper abgeholt und auf Geflügelpest untersucht werden können. Die Untersuchung dient der Abklärung auf das Vorliegen der Geflügelpest und der Risikobeurteilung im Hinblick auf die Verbreitung des Erregers in der Region.
Werktags ist das Veterinäramt unter der Telefonnummer 0291/941143 oder per E-Mail veterinaeramt@hochsauerlandkreis.de erreichbar. An den Wochenenden ist der Kontakt zum Veterinäramt über die Kreisleitstelle in der Zeit von 10:00 bis 16:00 möglich.
Allgemeine Informationen zur Geflügelpest
Die aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), auch Vogelgrippe oder Geflügelpest genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Die Geflügelpest ist eine besonders schwer verlaufende Form der aviären Influenza. Sie wird durch sehr virulente (hochpathogene) Stämme aviärer Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 hervorgerufen. Alle Nutzgeflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten sind hochempfänglich für die Infektion. Bei Hühnern und Puten werden die höchsten Erkrankungs- und Sterberaten beobachtet. Von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Geflügelpest (Inkubationszeit) vergehen nur wenige Stunden bis Tage. In Kürze können alle Tiere eines Bestandes erkranken und sterben. Wasservögel erkranken seltener und oft weniger schwer, scheiden aber dennoch das Virus aus und können als Reservoir für Ansteckungen dienen.
Anzeichen einer Erkrankung sind unter anderem hohes Fieber, Atemnot, Ausfluss aus Augen und Schnabel, ein stumpfes, gesträubtes Federkleid, zentralnervöse Störungen, verminderte oder keine Legeleistung oder dünnschalige und verformte Eier. Bestätigt werden kann eine Infektion immer nur durch eine Laboruntersuchung.
Der Geflügelpesterreger kann direkt durch infizierte Tieren, z. B. durch Geflügelzukauf oder Kontakt mit infizierten Wildvögeln, oder indirekt durch Personen- und Fahrzeugverkehr, Waren, Gerätschaften, Einstreu und Wasser in einen Geflügelbestand eingetragen werden. Bereits anhaftende Spuren von virushaltigem Kot bzw. Nasensekreten von infizierten Wildvögeln oder Geflügel aus infizierten Beständen reichen für eine Übertragung, z. B. durch Kleidung, Schuhe, Gerätschaften oder Einstreu, aus.
Um den Eintrag des Geflügelpesterregers in einen Geflügelbestand zu verhindern, müssen von allen Geflügelhaltern, auch Hobbyhaltern, die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent eingehalten werden. Auf folgende Biosicherheitsmaßnahmen wird besonders hingewiesen:
Ein- und Ausgänge zu den Ställen und sonstigen Standorten des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
Ställe oder sonstige Haltungseinrichtungen dürfen durch unbefugte Personen nicht betreten werden.
Betriebsfremde Personen dürfen Ställe nur nach Abstimmung mit dem Tierhalter und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung, die nach Verlassen der Ställe unverzüglich abzulegen ist, betreten.
Tierhalter und die mit der Versorgung der Tiere betrauten Personen müssen stallspezifische Schutzkleidung und Schuhe tragen. Das bedeutet strikte Trennung zwischen Straßen- und Stallkleidung. Dies gilt auch für das Schuhwerk!
Händewaschen vor und nach dem Betreten der Haltungseinrichtung.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, muss für Wildvögel unzugänglich gelagert werden.
Futter- und Tränkestellen dürfen für Wildvögel nicht zugänglich sein.
Tränkung des Geflügels mit Leitungswasser, auf keinen Fall mit Oberflächen- oder Bachwasser, zu dem auch Wildvögel Zugang haben.
Insbesondere während der Zeiten des Wildvogelzuges im Frühjahr und im Herbst sind Desinfektionsmatten oder -wannen vor den Stalleingängen oder sonstigen Haltungseinrichtungen zur Schuhdesinfektion aufzustellen.
Reinigung und Desinfektion der Räder von Fahrzeugen, die Einstreu in die Tierställe transportieren vor der Einfahrt der Stallungen.
Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um ein mögliches Krankheitsgeschehen im Bestand abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest auszuschließen. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand Verluste von mindestens 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis einschließlich 100 Tieren oder mehr als 2 % bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer Abnahme der Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichtszunahme von jeweils mehr als 5 % muss der Geflügelhalter eine veterinärmedizinische Abklärungsuntersuchung auf Geflügelpest veranlassen.
Eine Möglichkeit das Risiko für einen Eintrag der Geflügelpest in einen Geflügelbetrieb zu bewerten bietet die Risikoampel der Universität Vechta. Dieses kostenlose Instrument bietet insbesondere für kommerzielle Geflügelbetriebe die Möglichkeit anonymisiert Betriebsdaten zu analysieren um eventuelle Schwachstellen oder Verbesserungspotential zu ermitteln. Den Link zu der Risikoampel der Universität Vechta finden Sie im Downloadbereich dieser Seite.
Die Geflügelpest zählt zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen. Tierhalter müssen bereits den Verdacht auf Geflügelpest beim Veterinäramt melden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Falle eines infizierten Bestandes unverzüglich Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung ergriffen werden können um eine weitere Seuchenausbreitung zu verhindern.
Weitere Informationen zur Geflügelpest stehen Ihnen in den entsprechenden Veröffentlichungen im Downloadbereich dieser Seite oder direkt auf der Internetseite des FLI zur Verfügung.
Anmeldung einer Geflügelhaltung
Jeder Geflügelhalter ist verpflichtet seine Tierhaltung bei der Tierseuchenkasse NRW schriftlich anzumelden. Zum Geflügel zählen Hühner, Enten, Gänse, Puten, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben und Wachteln. Die Anmeldepflicht einer Geflügelhaltung gilt auch für Hobbyhalter und ist unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere. Weitere Informationen zur Neuanmeldung und Registrierung erhalten Sie auf der Internetseite der Tierseuchenkasse.
Bei Fragen oder Auffälligkeiten in Ihrem Geflügelbestand rufen Sie bitte unter 0291 / 94-1143 an oder schreiben eine E-Mail an veterinaeramt@hochsauerlandkreis.de.
Meldung von verendeten Wildvögeln
Wird ein verendeter Wildvogel, insbesondere wilde Wasservögel (z.B. Schwäne, Gänse, Enten), Greifvögel und Rabenvögel, aufgefunden, sollte man diesen nicht anfassen, sondern das Veterinäramt informieren, damit der Tierkörper abgeholt und auf Geflügelpest untersucht werden kann. Die genannten Wildvögel gehören zu den sogenannten Indikatorvögeln für die Geflügelpest. Von Singvögeln geht nach bisherigem Kenntnisstand kein besonderes Risiko der Übertragung der Vogelgrippe aus.