Asylangelegenheiten

Politisch verfolgten Ausländerinnen und Ausländern wird in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich (Artikel 16a Abs. 1 Grundgesetz) ein Asylrecht gewährt.

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Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis

Für längerfristige Aufenthalte wird nur noch zwischen der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis und der (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis unterschieden.

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Unionsbürger

Als freizügigkeitsberechtigter Bürger der Europäischen Union haben Sie uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

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