Erneute Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs (ohne Halterwechsel)
Sie möchten ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erneut zum Straßenverkehr zulassen (ohne Halterwechsel).
Örtliche Zuständigkeit:
Für Privatpersonen ist die Kfz-Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes zuständig. Eine Zulassung auf die Nebenwohnung (zweiter Wohnsitz) eines Antragstellers ist nicht möglich.
Internetbasierte Fahrzeugzulassung:
Diese Dienstleistung können Sie grundsätzlich auch online beantragen. Das Verfahren ist in dem Merkblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (siehe Rubrik "Online-Service) ausführlich beschrieben. Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kfz-Zulassungsstellen wenden.
Notwendige Unterlagen
- Fahrzeugbrief (ausgestellt vor dem 01.10.2005); die Zulassungsbescheinigung Teil II muss nur bei gleichzeitigem Wechsel des zugeteilten amtlichen Kennzeichens vorgelegt werden
- Die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. den entwerteten Fahrzeugschein
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (7-stellig)
- Personalausweis oder Reisepass des Halters
- Gültige Hauptuntersuchung, ggf. gültige Sicherheitsprüfung (bitte Untersuchungsbericht/ggf. Prüfbuch vorlegen)
- Liegt die Außerbetriebsetzung länger als sieben Jahre zurück und können die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) oder andere Datenbestätigungen nicht mehr vorgelegt werden, ist grundsätzlich die Vorlage eines sogenannten Vollgutachtens nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich. Weitere Auskünfte erteilen die Prüforganisationen und die Kfz-Zulassungsstelle.
- Wenn eine Kfz-Steuerpflicht besteht: SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (siehe Service).
Bei Vertretung durch einen Dritten (z.B. Familienangehörige, Autohäuser)
- Schriftliche Vollmacht, formlos oder über den Zulassungsantrag (siehe Service). Zusätzlich sind die Ausweisdokumente des Fahrzeughalters und des Bevollmächtigten vorzulegen.
Bei Zulassung auf eine juristische Person:
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregisterauszug/Auszug aus dem Vereinsregister o.Ä.
Bei Zulassung auf eine minderjährige Person:
- Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie hier.
Kosten
- Erneute Zulassung: je nach Aufwand, ab 23,90 €
- Ein Wunschkennzeichen können Sie für eine zusätzliche Gebühr von 12,80 € reservieren.
- In den genannten Gebühren sind die Kosten für die Kennzeichenschilder nicht enthalten.
- Gebühren können in der Kfz-Zulassungsstelle auch bargeldlos (girocard mit PIN) entrichtet werden
Online-Antrag (internetbasiert):
- Erneute Zulassung: 11,50 € (Mindestgebühr, im Einzelfall sind weitere Gebühren für ein Wunschkennzeichen, eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II usw. zu entrichten).