Einfuhr eines Fahrzeugs (Erwerb innerhalb der EU)
Sie möchten ein Fahrzeug, das Sie oder der Vermittler in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erworben hat und für das noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt ist, im Hochsauerlandkreis zum Straßenverkehr zulassen.
Örtliche Zuständigkeit:
Für Privatpersonen ist die Kfz-Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes zuständig. Eine Zulassung auf die Nebenwohnung (zweiter Wohnsitz) eines Antragstellers ist nicht möglich.
Besondere Öffnungszeiten:
Die Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland ist samstags grundsätzlich nicht möglich.
Notwendige Unterlagen
Neufahrzeug, erworben innerhalb der EU:
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (auch "CoC-Papier": Certificate of Conformity) oder bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bzw. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
- Kaufvertrag oder Originalrechnung mit Hinweis auf den Erwerb eines Neufahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat der EU
- Ausländische Fahrzeugdokumente (soweit vorhanden)
- Erklärung für Umsatzsteuerzwecke (Formular Service) nach § 1 Umsatzsteuergesetz bei motorbetriebenen Fahrzeugen
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (7-stellig)
- Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters
- wenn eine Kfz-Steuerpflicht besteht: SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (siehe Service).
Gebrauchtfahrzeug, erworben innerhalb der EU:
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (auch "CoC-Papier": Certificate of Conformity).
- Vor der Zuteilung der Kennzeichen ist eine Hauptuntersuchung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung inzwischen eine Untersuchung fällig gewesen wäre (z.B. wenn ein Personenkraftwagen älter als drei Jahre ist). Im Ausland durchgeführte Hauptuntersuchungen können anerkannt werden.
- Bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung ist ggf. ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bzw. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vorzulegen.
- Kaufvertrag oder Originalrechnung (soweit vorhanden)
- Ausländische Zulassungsdokumente im Original
- Die ausländischen Kennzeichenschilder oder einen Nachweis über die Abmeldung des Fahrzeugs
- Erklärung für Umsatzsteuerzwecke (siehe Service) nach § 1 Umsatzsteuergesetz. Diese Erklärung ist nur erforderlich, wenn das motorbetriebene Fahrzeug nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (7-stellig)
- Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters
- wenn eine Kfz-Steuerpflicht besteht: SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (Service)
Bei Vertretung durch einen Dritten (z.B. Familienangehörige, Autohäuser)
- Schriftliche Vollmacht, formlos oder über den Zulassungsantrag (siehe Service). Zusätzlich sind die Ausweisdokumente des Fahrzeughalters und des Bevollmächtigten vorzulegen.
Bei Zulassung auf eine juristische Person:
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregisterauszug/Auszug aus dem Vereinsregister o.Ä.
Bei Zulassung auf eine minderjährige Person:
- Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie hier.
Kosten
- Einfuhr eines Fahrzeugs: 30,60 € (Mindestgebühr)
- Diese Gebühr erhöht sich um 15,30 €, wenn ein Abruf der technischen Daten des Fahrzeugs beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind.
- Ein Wunschkennzeichen können Sie für eine zusätzliche Gebühr von 12,80 € reservieren.
- In den genannten Gebühren sind die Kosten für die Kennzeichenschilder nicht enthalten.
- Gebühren können in der Kfz-Zulassungsstelle auch bargeldlos (girocard mit PIN) entrichtet werden.