Sprengstoffwesen
Wer im privaten Bereich nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt eine Erlaubnis. Diese ist für jeden erforderlich, der Patronen wiederlädt, dem Vorderladerschießen nachgeht oder als Böllerschütze zu traditionellen Anlässen tätig ist.
Voraussetzung für die Erteilung ist die Vollendung des 21. Lebensjahres und der Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs nach § 32 der 1.Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Außerdem muss für die beabsichtigte Tätigkeit ein Bedürfnis bestehen. Dies wird nachgewiesen durch die Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verein, bzw. beim Wiederladen auch durch einen gültigen Jahresjagdschein.
Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis muß beantragt werden. Das Antragsformular steht als Download zur Verfügung oder kann über die unten genannte Telefonnummer angefordert werden. Verlängerung der Geltungsdauer von Erlaubnissen nach § 27 SprengG Eine Erlaubnis nach § 27 SprengG läuft nach 5 Jahren ab. Sie kann dann im Bedarfsfalle für weitere 5 Jahre verlängert werden. Hierfür wird der Erlaubnisinhaber einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass weiterhin ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Erlaubnis beantragt werden, da andernfalls nur eine Neuerteilung der Erlaubnis möglich ist.
Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Zum Besuch eines Lehrgangs zur Erlangung der Fachkunde ist die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für 1 Jahr gültig. Das Antragsformular steht als Download zur Verfügung oder kann über die genannte Telefonnummer angefordert werden.
Kosten
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Gebühr gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV 40 €.
Zusätzliche Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung in Höhe von 30 € bis 250 €.
Die Gesamtgebühr beträgt 100 €.
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Gebühr gemäß AVerwGebO NRW für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG in Höhe von 50 € - 150 €.
Zusätzliche Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung in Höhe von € 30 bis 250.
Liegt eine aktuelle Zuverlässigkeitsüberprüfung vor (nicht älter als ein Jahr) beträgt die Gesamtgebühr gemäß AVerwGebO NRW 50 €. Sonst wird eine Gebühr in Höhe von 150 € fällig.
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Gebühr gemäß AVerwGebO NRW für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG in Höhe von 40 €.
Zusätzliche Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung in Höhe von 30 € bis 250 €.
Die Gesamtgebühr beträgt 100 €.