Einführung von neuen Fahrzeugpapieren (01.10.2005)

Seit dem 1. Oktober 2005 werden in den Kfz-Zulassungsstellen die neuen EU-harmonisierten Zulassungsdokumente ausgegeben, und zwar die Zulassungsbescheinigung Teil I  (sie ersetzt den Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II  (sie ersetzt den Fahrzeugbrief).

Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten vorerst ihre Gültigkeit. Wechselt aber ein Fahrzeug den Halter oder muss eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt werden (z.B. bei Verlust des bisherigen Fahrzeugscheins oder Übernahme einer technischen Änderung), muss die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden. Die Fahrzeugdokumente müssen paarig sein, das heißt, ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung "neu" mit einem Dokument "alt" wird es nicht geben. Die Ausnahme bilden zulassungsfreie Fahrzeuge (z.B. Leichtkrafträder, Bootstrailer, Pferdeanhänger). Sie benötigen grundsätzlich nur die Zulassungsbescheinigung Teil I; die ausgestellte Betriebserlaubnis behält ihre Gültigkeit.

Insgesamt sind in den neuen Fahrzeugdokumenten diverse Einzeldaten anders dargestellt als in den derzeitigen Fahrzeugpapieren. Auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I sind die Codes aufgeführt, die Langtexte dazu befinden sich auf der Rückseite. Das bisherige Format (zweimal faltbar auf Personalausweisformat) bleibt erhalten. Die neuen Dokumente und ihre Einträge sind gegen Fälschungen abgesichert. Damit lässt sich ein wesentlicher Beitrag zur Eindämmung der Kraftfahrzeugkriminalität leisten.

Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten wurde verzichtet. So wird beispielsweise nur eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. Einzelgutachten genehmigten Bereifungen eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad-/Reifenkombinationen gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Angabe ist im Teil II nicht enthalten) geändert werden muss. Welche Rad-/Reifenkombinationen zulässig sind, kann zum Beispiel den Webauftritten der Fahrzeughersteller entnommen, bei Fachbetrieben hinterfragt oder der Betriebserlaubnis entnommen werden. Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten "abgesegnet" werden.

In der Zulassungsbescheinigung Teil II sind lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Die Bescheinigung enthält statt bisher sechs nur noch zwei Haltereintragungen. Weil nur noch zwei Haltereinträge enthalten sind, muss bei der dritten Umschreibung eines Fahrzeugs eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Ersichtlich sind dann nur die Halter, die auf dem Dokument eingetragen sind und die "Anzahl" sämtlicher Halter. Der Käufer weiß also, aus wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug kommt. Angaben über ehemalige Fahrzeughalter gehen aber nicht verloren. Sie werden im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg gespeichert und können im gesetzlich zulässigen Rahmen erfragt werden.

Bisher wurde bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs der Fahrzeugschein durch die Kfz-Zulassungsstelle eingezogen und die Außerbetriebsetzung im Fahrzeugbrief vermerkt bzw. dieser durch Abschneiden der rechten unteren Ecke unbrauchbar gemacht. Künftig wird die Außerbetriebsetzung auf dem Teil I der Zulassungsbescheinigung eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt. Somit stehen dem Fahrzeughalter immer beide Teile der Zulassungsbescheinigungen zur Verfügung. Soll ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, sind der Zulassungsbehörde der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und der entwertete Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) vorzulegen.

Der Fahrzeughalter bzw. -besitzer trägt die Kosten für den Austausch der Dokumente. Sie werden zusammen mit den Zulassungsgebühren erhoben. Die Gebühr für die Zulassungsbescheinigung Teil I erhöht sich um 0,90 €. Für den Umtausch eines Fahrzeugbriefes in die Zulassungsbescheinigung Teil II sind nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zusätzliche Gebühren von 8,90 € zu entrichten. Die Gebühren fallen auch dann an, wenn der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben und als Folge der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I auszutauschen ist. Den alten Fahrzeugbrief erhalten Sie kostenfrei mit einem Vermerk über die Ausgabe einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II zurück.

Arnsberg:
Telefon: 02931/ 944050
Fax: 02931/9426125
E-Mail: kfz-zulassung-ar@hochsauerlandkreis.de

Brilon
Telefon: 02961/ 943050
Fax: 02961/9426348
E-Mail: kfz-zulassung-bri@hochsauerlandkreis.de

Meschede
Telefon: 0291/ 941050
Fax: 0291/9426164
E-Mail: kfz-zulassung-mes@hochsauerlandkreis.de

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