Zahlungsabwicklung und Vollstreckung
Zahlungsabwicklung
Die Zahlungsabwicklung des Hochsauerlandkreises nimmt alle Abgaben, Beiträge, Gebühren oder anderen Entgelte der Kreisverwaltung ein, leistet die Auszahlungen und verwaltet die Bankkonten des Hochsauerlandkreises. Die Kolleginnen und Kollegen der Zahlungsabwicklung beraten Sie und sind Ihnen behilflich bei allen Zahlungsvorgängen wie Banküberweisung, Scheck oder Lastschriftverfahren.
Die Zahlungsabwicklung nimmt einerseits Gelder ein und leistet andererseits auch die Ausgaben aus den Zahlungsverpflichtungen des Hochsauerlandkreises.
Erinnerungen und Mahnungen
Wenn Sie Ihre Zahlungen nicht pünktlich entrichten, gehört zu den Aufgaben der Zahlungsabwicklung auch das Erstellen und Versenden von Zahlungserinnerungen und Mahnungen. Hierbei wird zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen unterschieden.
Bei rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Bauamtsgebühren, Bußgeldern etc.) erhalten Sie eine Mahnung. Bitte beachten Sie, dass dieses Mahnverfahren mit weiteren Kosten verbunden ist.
Bei privatrechtlichen Forderungen des Hochsauerlandkreises (z.B. Mieten, Pachten etc.) verhält sich die Zahlungsabwicklung wie ein privater Gläubiger: Sie erhalten auch hier zunächst eine Zahlungserinnerung / Mahnung. Neben den Mahngebühren, die im einzelnen Fall erhoben werden können, fallen hier aber keine Säumniszuschläge, sondern ggf. Verzugszinsen an.
Vollstreckung
Sofern Forderungen auch nach erfolgtem Mahnverfahren nicht beglichen wurden, gehört zu den Aufgaben der Zahlungsabwicklung die Vollstreckung der Forderungen.
Der Hochsauerlandkreis selbst betreibt nur einen sogenannten Vollstreckungsinnendienst. Bleibt die Zahlungserinnerung / Mahnung für öffentlich-rechtliche Forderung jedoch erfolglos, wird per Amtshilfeersuchen die jeweils zuständige Gemeinde- oder Stadtkasse mit der Einziehung der Forderung beauftragt. Diese zieht die Forderungen als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwanges nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ein.
Werden privatrechtliche Forderungen nach erfolgter Zahlungserinnerung / Mahnung nicht bezahlt, wird beim Amtsgericht Hagen ein Mahnbescheid, später dann ein Vollstreckungsbescheid beantragt. Der Vollstreckungsbescheid wird durch den Gerichtsvollzieher vollzogen. Einige privatrechtliche Forderungen (z.B. Musikschulentgelte) können auch im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungswege, also über die Vollziehungsbeamten der zuständigen Gemeinde-/ Stadtkassen, eingezogen werden. Wenn der Zahlungspflichtige Einwendungen hiergegen erhebt, wird die weitere Einziehung zivilrechtlich betrieben.
Im Rahmen der Vollstreckung entstehen dem Schuldner weitere Kosten, wie z.B. Pfändungsgebühren und Wegegeld, welche zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden können.
Eine weitere Aufgabe der Zahlungsabwicklung ist die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Zahlungserleichterung durch Stundungen und Ratenzahlungen.
Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, aufgrund dessen die ursprüngliche Fälligkeit eines Anspruchs unter gleichzeitiger Festsetzung eines neuen Zahlungstermins hinausgeschoben wird.
Ratenzahlung ist eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner auf Tilgung der Schuld mittels eindeutiger ratenweiser Zahlungen.
Bitte wenden Sie sich als Zahlungspflichtiger bereits vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung an den zuständigen Fachdienst, um gegebenenfalls eine Zahlungserleichterung abzustimmen.