Wahlen zum Europäischen Parlament
Seit 1979 werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments durch Volkswahlen in den Mitgliedsstaaten in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
Die letzte, neunte Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland fand am 26. Mai 2019 statt.
Die nächste Europawahl erfolgt im Jahr 2024.
Für die Wahlperiode 2019 - 2024 wurden in den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insgesamt 751 Abgeordnete gewählt und zwar aus der Bundesrepublik Deutschland 96, aus Frankreich 74, aus Italien und dem Vereinigten Königreich je 73, aus Spanien 54, aus Polen 51, aus Rumänien 32, aus den Niederlanden 26, aus Belgien, Griechenland, der Tschechischen Republik, Ungarn und Portugal je 21, aus Schweden 20, aus Österreich 18, aus Bulgarien 17, aus Dänemark, der Slowakei und Finnland je 13, aus Irland, Kroatien und Litauen je 11, aus Lettland und Slowenien je 8, aus Estland, Zypern, Luxemburg sowie aus Malta je 6 Abgeordnete. Die Mandatsdauer ist europarechtlich auf fünf Jahre begrenzt.
Nach einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit) soll die Anzahl der Abgeordneten von 751 auf 705 sinken. 46 der 73 britischen Sitze werden für mögliche EU-Erweiterungen in die Reserve gestellt. Die verbleibenden 27 Sitze werden auf 14 derzeit leicht unterrepräsentierte EU-Länder verteilt.
Wahlberechtigt für die Europawahl sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet, sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wählbar ist, wer am Wahltage Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, der am Wahltage die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Das Wahlsystem ist eine reine Verhältniswahl nach Listen.
Wahlvorschläge können nur von Parteien und sonstigen mitgliedschaftlich organisierten politischen Vereinigungen eingereicht werden. Über die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen entscheidet der Bundeswahlausschuss.
Der Kreiswahlausschuss - bestehend aus dem Kreiswahlleiter und sechs Beisitzern - stellt in öffentlicher Sitzung das endgültige Wahlergebnis im Kreis fest. Der Kreiswahlleiter wird von der Bezirksregierung ernannt, und die Beisitzer und für jeden Beisitzer ein Stellvertreter werden durch den Kreiswahlleiter berufen.