Personenstandswesen

Fragen des Personenstandswesens werden grundsätzlich von den Standesämtern der Städte und Gemeinden bearbeitet. Wenden Sie sich bei Problemen oder allgemeinen personenstandsrechtlichen Anliegen zunächst an das für Sie zuständige Standesamt.

Vaterschaftsanerkenntnisse
Die Standesamtsaufsicht prüft die Wirksamkeit von Vaterschaftsanerkenntnissen mit internationaler Beteiligung nach Vorlage durch die Standesämter. Dabei kann es in Einzelfällen zu überraschenden Erkenntnissen kommen, wenn Kinder nach den beteiligten Rechten verschiedene Väter oder unterschiedliche Namen haben.

Ehescheidungen
Ein wesentliches Ehehindernis ist in Deutschland und den meisten anderen Ländern das Verbot der Doppelehe. Deshalb weisen die Verlobten vor der Eheschließung nach, dass sie nicht bzw. nicht mehr verheiratet sind. Ausländische Scheidungen früherer Ehen sind vor der erneuten Heirat für deutsches Recht als wirksam anzuerkennen. Für Scheidungen, die in der EU ausgesprochen wurden, erfolgt die Anerkennung durch eine entsprechende EU-Bescheinigung. Die Standesämter legen der Standesamtsaufsicht zur Prüfung die Scheidungsurteile vor, bei denen die Beteiligten ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Staates hatten, dessen Gericht das Urteil ausgesprochen hat. Für die Anerkennung anderer Scheidungen ist das OLG Düsseldorf zuständig.

Nachbeurkundungen von Geburten und Eheschließungen
Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland geboren wurden oder geheiratet haben, können ihre Geburt bzw. Eheschließung beim Standesamt ihres Wohnorts in Deutschland nachbeurkunden lassen. Dafür sind grundsätzlich dieselben Unterlagen und Urkunden vorzulegen wie bei einer Geburt bzw. Eheschließung in Deutschland. Die Standesämter legen der Standesamtsaufsicht die Anträge auf Nachbeurkundung mit den entsprechenden Unterlagen zur Prüfung vor.

Gerichtsverfahren
Fehler in Einträgen der vom Standesamt geführten Personenstandsregister sind zu berichtigen. In den meisten Fällen ist dafür das Amtsgericht Arnsberg zuständig. Die Antragsstellung erfolgt in der Regel durch die beteiligten Personen oder das jeweilige Standesamt. Die Standesamtsaufsicht ist an Berichtigungsverfahren stets zu beteiligen und auch selbst zur Antragsstellung berechtigt.

Melde- und Passwesen
Im Melde- und Passwesen ist der Hochsauerlandkreis als Aufsichtsbehörde tätig.

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