Hilfen für Menschen aus der Ukraine
Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine ist zu erwarten, dass viele Menschen nach Westeuropa bzw. nach Deutschland flüchten werden und Schutz und Sicherheit suchen. Der Hochsauerlandkreis bereitet sich auf die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine vor.
Aufenthaltserlaubnisse für geflüchtete ukrainische Staatsangehörige gelten weiter
Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland bzw. im Hochsauerlandkreis Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2026 fort. Wer eine solche Aufenthaltserlaubnis hat, muss keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels stellen und benötigt daher keinen Termin in der HSK-Ausländerbehörde.
Die Regelung hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt. Danach werden alle ab dem 1. Februar 2025 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehendem Schutz automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert.
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Brief der Arbeitsagentur
zu Leistungen der Jobcenter, Spracherwerb und Arbeitsaufnahme an die urkrainischen Geflüchteten:
Brief an die ukrainischen Kriegsgeflüchteten
Letter to Ukrainian War Refugees
Лист до українських біженців від війни
Об официальном письме украинским военным беженцам
Ausländerbehörde des Hochsauerlandkreises Ansprechpartner bei Besuchsaufenthalten
Ukrainische Staatsangehörige können sich für die Dauer von 90 Tagen zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhalten, sofern sie im Besitz eines gültigen biometrischen Nationalpasses sind.
Stadt- und Gemeindeverwaltungen Ansprechpartner bei Anmeldungen & Unterbringung
Sofern sich ukrainische Staatsangehörige nicht bloß als Touristen im Hochsauerlandkreis aufhalten möchten, sondern hier Zuflucht vor dem Krieg im Heimatland suchen und in diesem Zusammenhang Unterstützung benötigen, so fungieren in erster Linie die örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen als Ansprechpartner.
Als erster Schritt sollte bei der Meldebehörde der Kommune der Wohnsitz angemeldet werden. Dazu sind dort die vorhandenen ukrainischen Identitätsdokumente (Reisepass oder Personalausweis) vorzulegen. Durch die Meldebehörden werden hiervon Kopien gefertigt und an die Ausländerbehörde weitergeleitet.
Für alle Angelegenheiten betreffend die Unterstützung bei der Sicherung des Lebensunterhaltes oder die Versorgung mit Wohnraum sind die Sozialämter der Kommunen zuständig.
Es wird aktuell darum gebeten, von persönlichen Vorsprachen bei der Ausländerbehörde abzusehen. Die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde ist zunächst völlig ausreichend.
Aufenthaltserlaubnis und Erwerbstätigkeit
Mit Inkrafttreten des Beschlusses zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes kommt § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) unmittelbar zur Anwendung.
Das bedeutet, dass geflüchteten Personen aus der Ukraine i.d.R. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG erteilt werden kann. Hierzu sind eine erkennungsdienstliche Registrierung, die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis und eine Datenaufnahme zwecks Bestellung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde notwendig.
Die betroffenen Personen erhalten hierzu ein Einladungsschreiben per Post. Um die Schreiben zustellen zu können, sollte darauf geachtet werden, dass die Briefkästen entsprechend beschriftet sind. Es wird um Verständnis gebeten, dass aufgrund der Vielzahl an ukrainischen Flüchtlingen die Versendung der Einladungsschreiben etwas Zeit in Anspruch nehmen wird.
Bei dem Termin erhalten die Betroffenen dann eine Bestätigung über die erteilte Aufenthaltserlaubnis. Zudem ist ab diesem Zeitpunkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt.
Weitere Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt von ukrainischen Staatsangehörigen finden sich auf der Homepage des Integrationsbeauftragten der Bundesregierung und auf der Website des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
Häufig gestellte Fragen
Ich möchte mich als Dolmetscher anbieten, an wen muss ich mich wenden?
Interessierte, die Ukrainisch oder Russisch sprechen, können sich telefonisch bei dem ehrenamtlichen Sprachmittler-Pool des Hochsauerlandkreises unter 02931/94-4151 oder 02931/94-4128 bzw. per E-Mail unter sprachmittlerpool@hochsauerlandkreis.de melden. Vorerfahrungen im Dolmetschen sind nicht zwingend erforderlich. Ehrenamtliche werden nicht in Gesprächen mit Rechtsfolgen oder im medizinischen Kontext eingesetzt. Ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch und eine der beiden Zielsprachen (Ukrainisch, Russisch) sollten vorhanden sein.
Weitere Informationen zum Sprachmittler-Pool finden Interessierte auf der Seite des Kommunalen Integrationszentrums des Hochsauerlandkreises
Warum dauert eine Schulzuweisung so lange?
Das Schulamt des Hochsauerlandkreises wird immer wieder von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern kontaktiert, die Kinder und Jugendliche aus der Ukraine möglichst schnell in einer Schule unterbringen möchten. Schulamtsdirektorin Martina Nolte kann das Bestreben nachvollziehen und freut sich über das große Engagement, weist aber auf das vorgeschriebene Zuweisungsverfahren hin: „Leider kann eine Zuweisung nicht von heute auf morgen erfolgen. Sie kann nur auf Grundlage der Meldelisten der Schulträger oder Einwohnermeldeämter veranlasst werden.“
Mit Hochdruck arbeiten die Ausländerämter, Einwohnermeldeämter, Schulverwaltungsämter, das Kommunale Integrationszentrum und das Schulamt Hand in Hand zusammen, um die ukrainischen Kinder und Jugendlichen schnellstmöglich innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen einer Schule zuzuführen.
Das Einwohnermeldeamt meldet dem Schulamt die Schüler einer Kommune, die im schulpflichtigen Alter sind. Schulpflichtig werden diese Schüler erst mit dem Aufenthaltstitel, der vom Ausländeramt nach der Registrierung erteilt wird. Martina Nolte dazu: „Das Schulamt ist jedoch bestrebt, allen Kindern und Jugendlichen, egal ob schulpflichtig oder nicht schulpflichtig, eine Schule zuzuteilen.“ Im Schulamt laufen derzeit alle Fäden zusammen, was beispielsweise die Klassengrößen oder die Personalausstattung angeht. Aufgrund aller vorliegenden Informationen erfolgt dann die Entscheidung, welche Klasse in einer Schule oder auch welche Schulform ausgewählt wird.
Wie viele Geflüchtete sind bereits im Hochsauerlandkreis?
Es liegen der Kreisverwaltung keine tagesaktuellen Zahlen vor, wie viele Geflüchtete speziell aus der Ukraine in den vergangenen Wochen im Kreisgebiet Schutz gesucht haben. Eine allgemeine Übersicht zu allen Flüchtlingen erhalten Sie auf der Seite der Bezirksregierung: https://www.bra.nrw.de/integration-migration/fluechtlinge-nrw/informationen-fuer-kommunen/zuweisung-von-anerkannten-fluechtlingen-wohnsitzauflage/verteilstatistik-und-erfuellungsquoten
Können öffentliche Verkehrsmittel kostenfrei genutzt werden?
Ukrainische Flüchtlinge fahren derzeit auf allen Zügen der Deutschen Bahn kostenlos, das gilt auf für die Busse der Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH.
Weitere Informationen der RLG: Link