Abfall-ABC

Nach § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

Ein Entledigungswille ist insbesondere bei Stoffen oder Gegenständen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.

 


Abfälle zur Verwertung

Verwertung bedeutet, dass die Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden indem sie

- andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären oder

- so vorbereitet werden, dass sie die Funktion von anderen Materialien ersetzen.


Abfälle zur Beseitigung

Beseitigung ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist.

Für Baumaßnahmen mit einem zu erwartenden Anfall von Bau- und Abbruchabfällen einschließlich Bodenmaterial von insgesamt mehr als 500 m3 hat der Abfallerzeuger ein Entsorgungskonzept zu erstellen (§ 2a Absatz 3 LKrWG).

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Bestimmte Betriebe sind dazu verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Hierfür gibt es besondere Vorgaben im Kreislaufwirtschaftgesetz und in der Abfallbeauftragtenverodnung.

Die untere Abfallwirtschaftsbehörde des Hochsauerlandkreises ist zu Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen verpflichtet. Sie ist zuständig für die Beratung im gewerblichen Bereich.

Für die Beratung im privaten Bereich sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuständig.

Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten (400 qm Verkaufsfläche) sowie Vertreiber von Lebensmitteln (800 qm Gesamtverkaufsfläche), die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen sind zur unentgeltlichen Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet.

Nähere Informationen gibt es hier:

Seit dem 1. April 2010 gilt das elektronische Nachweisverfahren nach § 17 Nachweisverordnung. Abfallerzeuger, bei denen mehr als 20 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr und Abfallschlüssel anfallen,   müssen hieran teilnehmen und sich als Erzeuger beim Länder-eANV (LeANV) registrieren. Das elektronische Nachweisverfahren ersetzt das bisherige Begleitscheinverfahren. Auch die Entsorgungsnachweise sowie das ehemalige Nachweisbuch – jetzt Register – werden elektronisch erstellt bzw. geführt.

Die Anmeldung zum elektronischen Nachweisverfahren kann über das kostenlose LeANV, Entsorgerlösungen oder über Softwarelösungen erfolgen. Das LeANV bietet die Möglichkeit, Nachweisdokumente in elektronischer From zu erstellen, zu bearbeiten und qualifiziert zu signieren.

Als technische Voraussetzungen für die Nutzung des LeANV ist neben einem gängigen Internetbrowser eine persönliche Signaturkarte zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen, ein Kartenlesegerät und die vorherige Installation der aktuellen Version der Software SecSigner auf dem genutzten System notwendig (auf der Karte sollte bei der Bestellung eine Bemerkung eingetragen werden, dass sie nur für das elektronische Nachweisverfahren gültig ist).

Fallen beim Erzeuger weniger als 20 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr und Abfallschlüssel an, kann bei der Entsorgung auch weiterhin das Sammelentsorgungsverfahren genutzt  werden. In diesem Fall entfällt das elektronische Nachweisverfahren für den Erzeuger.

Gewerbliche Abfallerzeuger benötigen für die Entsorgung gefährlicher Abfälle eine Abfallerzeugernummer.

Weitere Informationen finden Sie unter "mehr erfahren".

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Die Einstufung der Gefährlichkeit von Abfällen ist in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) geregelt. Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, die mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Ein Beispiel für gefährliche Abfälle ist teerhaltiger Straßenaufbruch. Eine Möglichkeit zum Erkennen ist das Ansprühen mit weißem Markierspray. Färbt sich die angesprühte Stelle gelb / bräunlich ist auf jeden Fall Teer enthalten. Eine Analyse ist dann notwendig.

Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden, schreibt das Kreislaufwirtschaftsgesetz vor.

Die untere Abfallwirtschaftsbehörde des Hochsauerlandkreises ahndet illegale Abfallbeseitigungen.

Das Ziel der Marktüberwachung ist es, den Menschen und die Umwelt vor unsicheren Produkten zu schützen und die Recyclingquote von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu verbessern.

Unterschieden wird zwischen der aktiven und der reaktiven Marktüberwachung.

Seit dem 01.01.2023 muss für Verbraucher eine Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher angeboten werden.

Transport von Abfällen bedarf grundsätzlich einer Anzeige bei der zuständigen Behörde (§ 18 KrWG). Ebenfalls müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler Ihre Tätigkeit vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 53 KrWG). Werden gefährliche Abfälle transportiert, wird eine Erlaubnis benötigt (§ 54 KrWG)

Weitere Informationen erhalten Sie über das Feld "mehr erfahren".

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