Rücknahme von Elektroaltgeräten

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 qm, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, sind zur Rücknahme (1 : 1 Rücknahme bzw. 0 : 1 Rücknahme, s.u.) von Elektroaltgeräten verpflichtet (§ 17 Absatz 1 ElektroG).

 

1. 

   

bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurücknehmen

 

1 : 1 Rücknahme     

 

2.    auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurücknehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. 0 : 1 Rücknahme 

Die Sammel- und Rücknahmestellen müssen dabei mit dem einheitlichen Sammelstellenlogo gekennzeichnet werden.

Außerdem müssen die Kunden über die Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten über Schrift- oder Bildtafeln informiert werden.


 

Sammelstellenlogo

Die Berechtigten nach Absatz 1 haben gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und Rücknahmestellen durch die von der Gemeinsamen Stelle (Stiftung EAR) gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu machen (§ 12 Absatz 2 ElektroG).

Pflichten nach § 18 Absatz 3 ElektroG

Gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln mit folgenden Informationen:

  • die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1
  • die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2
  • Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2
  • von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
  • die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3

Hinweis

Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte nach § 17 Abs. 1 ElektroG zurücknehmen, sind verpflichtet, einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen und der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (§§ 59, 60 KrWG, § 2 Nr. 2 lit. f AbfBeauftrV)

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