Mehrwegangebotspflicht

Seit dem 1. Januar 2023 gilt im To-Go-Bereich die Mehrwegangebotspflicht. Durch die §§ 33 und 34 VerpackG wird so die Pflicht geschaffen, neben Einwegverpackungen auch Mehrwegalternativen anzubieten.

Von dieser Regelung sind alle Letztvertreiber, die in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern gefüllte Waren entgeltlich oder unentgeltlich an die Endverbraucher abgeben betroffen. Das sind z.B. Restaurants, Cafés, Imbisse, Kantinen, Mensen, heiße Theken und Tankstellen, aber auch Kinos und Freizeitparks.

Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Verpackungen, die zumindest teilweise aus Kunststoff bestehen (§ 3 Abs. 4a VerpackG). Pizzakartons sind beispielsweise nicht von dieser Regelung umfasst, da sie aus Pappe/Papier/Karton bestehen.

Letztvertreiber sind dazu verpflichtet, deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln/-schilder aufzustellen, um den Endverbraucher über die Möglichkeit der Mehrwegverpackung zu informieren (§ 33 Abs. 2 S. 1 VerpackG).

Erleichterungen für kleinere Betriebe (nicht mehr als 5 Beschäftigte und eine Verkaufsfläche von weniger als 80 qm) sind im § 34 VerpackG geregelt. Diese können alternativ anbieten, die Waren in von dem Kunden zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Auch dies ist dem Endverbraucher durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder –schilder mitzuteilen. Gleiches gilt beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten.

Pflichten für Letztvertreiber (§ 33 VerpackG)

Nutzen Sie in Ihrem Betrieb Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher, so gilt die Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) für Sie.

Die Mehrwegangebotspflicht bedeutet konkret Folgendes:

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre angebotenen Waren neben den Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten.

Die von Ihnen angebotenen Verkaufseinheiten aus Ware und Mehrwegverpackung dürfen nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Die Erhebung eines Pfandes ist grundsätzlich zulässig, muss aber in der Höhe angemessen sein und darf insgesamt nicht abschreckend wirken.

Sie müssen die Endverbraucher durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder –schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinweisen.

Sie sind zur Rücknahme aller Mehrwegverpackungen, die durch Sie in Verkehr gebracht wurden, verpflichtet.

Pflichten für kleinere Letztvertreiber (§ 34 VerpackG)

Kleinere Letztvertreiber haben nach § 34 VerpackG die Möglichkeit, Erleichterungen in Anspruch zu nehmen. Kleinere Letztvertreiber sind diejenigen, die nicht mehr als fünf Beschäftigte haben und deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Unter den Begriff der Verkaufsfläche fallen insbesondere sämtliche für Endverbraucher frei zugängliche Flächen wie etwa Sitz- und Aufenthaltsbereiche sowie weitere frei für die Endverbraucher zugängliche Bereiche wie Gänge oder Sanitärbereiche.

Nehmen Sie als kleinerer Letztvertreiber die Erleichterungen in Anspruch, bedeutet dies für Sie:

Sie müssen anbieten, die von Ihnen angebotenen Waren in ein vom Endverbraucher zur Verfügung gestelltes Mehrwegbehältnis abzufüllen. Ich möchte Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die notwendigen Hygieneanforderungen erfüllt werden müssen.

Sie sind dazu verpflichtet, die Endverbraucher durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder –schilder auf das Angebot, die Waren in vom Endverbraucher zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hinzuweisen.

Die Umsetzung der neuen Pflichten bleibt dem Letztvertreiber überlassen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stellt fest, ob eine Verpackung eine Mehrwegverpackung im Sinne des VerpackG ist.

Ein in einer Einwegverpackung vorabgefülltes Produkt darf vor der Abgabe an den Verbraucher nicht in eine Mehrwegverpackung umgefüllt werden.

Mehrwegangebotspflicht

Ein Verstoß gegen die genannte Mehrwegangebotspflicht kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden.

Bußgeldtatbestände sind nach § 36 Abs. 1 Nrn. 28 bis 30 VerpackG geregelt:

  • Nr. 28: eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet
  • Nr. 29: eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet
  • Nr. 30: einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt

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