Entsorgung von Abbruchabfällen

Die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung - insbesondere die Getrennthaltung von Abbruchabfällen - hat gemäß den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu erfolgen. Der Fachdienst 46 Abfallwirtschaft und Bodenschutz des Hochsauerlandkreises hat hierzu ein Merkblatt – Abbruch von Gebäuden erstellt. Die dazugehörige Abbruchmeldung ist dem FD 46 spätestens 5 Tage vor Beginn der Abbruchmaßnahme vorzulegen.

Anhand der Abbruchmeldung und Kontrollen vor Ort wird die Entsorgung der anfallenden Abbruchabfälle überwacht. 

Entsorgungskonzept für Bau- und Abbruchabfälle

Im Februar 2022 ist das neue Landeskreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG) in Kraft getreten.

Für Baumaßnahmen mit einem zu erwartenden Anfall von Bau- und Abbruchabfällen einschließlich Bodenmaterial von insgesamt mehr als 500 m3  hat der Abfallerzeuger ein Entsorgungskonzept zu erstellen (§ 2a Absatz 3 LKrWG):

"Art, Menge und beabsichtigter Verbleib der gemäß § 8 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu sammelnden Bau- und Abbruchabfälle sowie der beabsichtigte Verbleib anfallenden Bodenmaterials sind im Entsorgungskonzept darzustellen. Werden schadstoffhaltige Bauteile oder Baustoffe angetroffen, so sind Art, Menge und Verbleib schadstoffhaltiger Abfälle ebenfalls zu dokumentieren."

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hat für dieses Konzept eine Vorlage zur Verfügung gestellt, die über den Link rechts verfügbar ist.

Ansprechpartner

Herr Stefan Pieper

Herr Rüdiger Schmitte

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