Transport von nicht-gefährlichen Abfällen - § 53 Abs. 1 KrWG
Gemäß § 53 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde ist diejenige, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
Ausgenommen sind Betriebe, die über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz verfügen.
Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die Anzeige erneut zu erstatten (§ 7 Anzeige- und Erlaubnisverordnung).
Bei Ausübung der anzeigepflichtigen Tätigkeit ist eine Kopie der bestätigten Anzeige mitzuführen (§ 13 Anzeige- und Erlaubnisverordnung)
Hinweis A-Schild
Bei Ausübung der Tätigkeit sind die Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten (§ 10 Abfallverbringungsgesetz).
Transport von gefährlichen Abfällen - § 54 Abs. 1 KrWG
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen nach § 54 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz der Erlaubnis. Die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde sind nachzuweisen. Zuständig ist die Behörde, in der der Antragsteller seinen Hauptsitz hat.
Von dieser Regelung sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.
Hinweis zur Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten aus privaten Haushalten
Die Erfassung von Altgeräten (das sind Elektro- und Elektronikgeräten) aus privaten Haushalten darf gemäß § 12 Elektro- und Elektronikgerätegesetz grundsätzlich nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern und Herstellern vorgenommen werden.
Eine Erfassung von Altgeräten durch Sammler oder Beförderer ist nicht erlaubt. Ein Verstoß kann mit Bußgeldern bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 45 Absatz 1 Nummer 9 Elektro- und Elektronikgerätegesetz).
