Öffentlicher Personennahverkehr

Der Hochsauerlandkreis ist seit 1996 zuständig für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs.

Wesentliche Rechtsgrundlagen sind das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) und die EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße.

Zu den Aufgabenschwerpunkten des Hochsauerlandkreises zählen u. a. die Aufstellung des Nahverkehrsplanes, die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung, die Entwicklung von Verkehrskonzepten sowie der Einsatz der vom Land NRW bereit gestellten Fördermittel.

Für die Durchführung des Verkehrs sind die Verkehrsunternehmen zuständig. Für den Schienenpersonennahverkehr liegt die Zuständigkeit bei den Zweckverbänden Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) und Ruhr-Lippe (ZRL), beide mit Sitz in Unna. Weitere Informationen sind in den Rubriken ÖPNV und SPNV veröffentlicht.

 

Nahverkehrsplan Hochsauerlandkreis 2019 - 2023

Am 22. März 2019 wurde der Nahverkehrsplan Hochsauerlandkreis 2019 - 2023 durch den Kreistag beschlossen. Das Leitbild zur Weiterentwicklung der Mobilitätsangebote im Hochsauerlandkreis stellt die soziale, ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit der Mobilitätsangebote in den Mittelpunkt. Mobilität ist den Menschen mit unterschiedlichsten Fähigkeiten und Bedürfnissen zu ermöglichen. Hierbei ist durch die integrierte Planung der verschiedenen Verkehrsmittel und die konsequente Ausrichtung des Mobilitätsangebotes an der Nachfrage eine umweltschonende und gleichzeitig wirtschaftliche Ausgestaltung des Nahverkehrsangebots zu gewährleisten.

Aus diesem Leitbild wurden 13 zentrale Handlungsfelder abgeleitet, darunter z. B. die Pflege und Weiterentwicklung bestehender Bedienungsqualitäten, die stärkere Ausprägung und Etablierung von transparenten und vermarktbaren Hauptachsen, die Verbesserung der Umsteigeverknüpfungen an ausgewählten Verknüpfungspunkten innerhalb des öffentlichen Nahverkehrssystems aber auch zu anderen Verkehrsmitteln und die Verbesserung der Fahrzeugqualität und der Haltestellenausstattung.

Besondere Beachtung findet das Thema Barrierefreiheit im Nahverkehrsplan. Das Personenbeförderungsgesetz beschreibt in § 8 Abs. 3 die zentrale Planungsfunktion des Nahverkehrsplans zur Schaffung eines vollständig barrierefreien ÖPNV. In enger Abstimmung mit den Behinderteninteressenvertretern, den Straßenbaulastträgern und den Verkehrsunternehmen wurden daher Leitsätze zur Erreichung dieses gesetzlich festgesetzten Ziels formuliert. Der Hochsauerlandkreis verfolgt einen flächendeckenden Planungsansatz im gesamten Kreisgebiet und plant die Schaffung einer Mindestanzahl an barrierefreien Haltestellen in jeder Ortschaft mit mehr als 500 Einwohnern bis zum Jahr 2022. Ergänzend wurden die prioritär auszubauenden Haltestellen sowie der Ausbau- und Ausstattungsstandard der Haltestellen festgelegt.

Die Maßnahmen im Nahverkehrsplan orientieren sich am Leitbild und wirken in den Handlungsfeldern Liniennetz, Fahrplan und Verknüpfung, Infrastruktur und Betrieb sowie Fahrgastinformation, Service, Marketing und Sicherheit. Vorrangiges Ziel ist der Erhalt und die langfristige Sicherung des ÖPNV-Angebotes in seiner Grundstruktur. Hierzu wurden Liniennetz und Fahrplanangebot moderat angepasst, um bestehende Fahrgastpotentiale zukünftig noch besser ausschöpfen zu können. Beispiele hierfür sind die Erweiterung des StadtBus-Systems Meschede, die Entwicklung des Linienangebotes zwischen Schmallenberg und Eslohe zu einem RegioBus sowie die Neuausrichtung des Fahrplanangebotes zwischen Winterberg, Medebach und Willingen bei Mitberücksichtigung der touristischen Bedarfe.

Darüber hinaus sind Prüfaufträge und Planungsprojekte formuliert, die weitere Möglichkeiten zur Entwicklung des Mobilitätsangebotes aufzeigen, die teilweise über den Planungshorizont 2023 hinausgehen, darunter z. B. der Ausbau der Mobilstationen, die Nutzung der Digitalisierung zur Fahrgastinformation und für den Ticketvertrieb oder die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems.

 

Förderrichtlinie des Hochsauerlandkreises zur Gewährung von Zuwendungen für Fahrzeuge und Servicequalität

Gemeinsam mit den Kreisen Soest und Unna, dem Märkischen Kreis und der Stadt Hamm wurde eine Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Fahrzeuge und Servicequalität im ÖPNV erarbeitet. Die Richtlinie beschreibt drei wesentliche Fördertatbestände:

  • Förderung des Einsatzes von "jungen" Fahrzeugen
  • Förderung der Qualitätsstandards von Fahrzeugen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen
  • Sonstige Vorhaben - Servicequalität

 

Förderung des Ausbildungsverkehrs gem. §11 a ÖPNVG NRW

Der Hochsauerlandkreis ist nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Kreisgebiet. Das Land gewährt den Aufgabenträgern nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW eine jährliche Ausbildungsverkehrspauschale.

Bislang waren die Aufgabenträger verpflichtet, mindestens 87,5 % dieser Pauschalmittel zur Finanzierung von Ausbildungsverkehren über eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO 1370/2007 an die in ihrem Zuständigkeitsgebiet tätigen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Auf dieser Basis hat der Hochsauerlandkreis am 05.10.2012 die "Allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 für den Ausgleich von ungedeckten Kosten im Schüler- und Ausbildungsverkehr des Hochsauerlandkreises" als Satzung erlassen.

 

Außerkraftsetzung der Allgemeinen Vorschrift zum 31.12.2019

Im Rahmen des 8. Änderungsgesetzes zum ÖPNVG NRW v. 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1157) ist u. a. § 11a ÖPNVG NRW mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert worden. Hierdurch wurde dem Aufgabenträger die Wahlfreiheit eingeräumt, ob er die Pauschalmittel aus der Ausbildungsverkehrspauschale -wie bisher- über allgemeine Vorschriften oder über öffentliche Dienstleistungsaufträge vornimmt.

Der Hochsauerlandkreis hat durch Kreistagsbeschluss vom 22.03.2019 von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Ab dem 01.01.2020 wird er künftig die Pauschalmittel ausschließlich für Verkehre einsetzen, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom Aufgabenträger bestellt werden. Hierdurch wird u.a. eine Stärkung dieser Verkehre bewirkt.

Das Außerkraftsetzen der Satzung tritt mit Wirkung zum 31.12.2019 ein. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sieht die Satzung jedoch eine Übergangsregelung vor. Danach werden zum einen alle begonnenen Antrags- und Bewilligungsverfahren noch nach Maßgabe der allgemeinen Vorschrift weitergeführt. Zum anderen können Verkehrsunternehmen mit zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestandskräftig erteilten eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen bis zur Restlaufzeit dieser Genehmigungen weiterhin Mittel aus der Pauschale des § 11a ÖPNVG NRW über die allgemeine Vorschrift erhalten.

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