Apotheken, Arznei- und Betäubungsmittel

Durch die Überwachung der nachfolgend aufgeführten Betriebe und Einrichtungen wird sichergestellt, dass die Qualität der in den Verkehr gebrachten Arzneimittel den Anforderungen entspricht und alle Personen, die Arzneimittel oder Betäubungsmittel in den Verkehr bringen, über die jeweils erforderliche Qualifikation verfügen.

Überwacht werden alle Betriebe und Einrichtungen

  • in denen Arzneimittel gelagert werden:
    Apotheken, Krankenhäuser, Rettungswachen, Alten- und Pflegeheime, Heime für behinderte Erwachsene, Einrichtungen zur Kurzzeitpflege, Hospize, Drogerien, Reformhäuser, Supermärkte, Bioläden, Sexshops, Wochenmärkte;
     
  • die Betäubungsmittel lagern:
    Apotheken, Krankenhäuser, Heime, Rettungswachen; sowie Arztpraxen;

Zum Schutz vor unlauterer oder irreführender Werbung wird die Werbung für Arzneimittel und Heilverfahren in Print- und sonstigen Medien überwacht.

Um die Bevölkerung über einen verantwortlichen Arzneimittelkonsum aufzuklären, zu informieren und zu beraten sowie an der Bekämpfung des Drogen- und Arzneimittelmissbrauchs mitzuwirken, werden im Rahmen der Sozialpharmazie Erhebungen durchgeführt, Daten gesammelt und ausgewertet.

Bei der Apotheken- und Arzneimittelüberwachung können folgende Erlaubnisse und Genehmigungen beantragt werden:  

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke (und bis zu 3 Filialapotheken)

Antrag auf Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke gem. § 13 ApoG

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke gem. § 14 Abs. 1 ApoG

Antrag auf Genehmigung eines Vertrages zur Versorgung eines Krankenhauses gem. § 14 ApoG

Antrag auf Genehmigung eines Vertrages zur Versorgung von Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen Gem. § 12a ApoG

Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln aus einer Apotheke gem. § 11a ApoG

Versandhandel mit nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln

Anzeige gem. § 67 Arzneimittelgesetz – Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln im Einzelhandel außerhalb von Apotheken

Beglaubigungen von Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln auf Reisen

Ausstellen einer Ersatzurkunde der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „Pharmazeutisch-technischer Assistent“ und / oder Ersatzzeugnis über die staatliche Prüfung nach der PTA-APrV

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