Arzneimittel - Beglaubigungen von Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln auf Reisen

Beglaubigung von Bescheinigungen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen

Wenn Sie mit Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und / oder medizinischem Cannabis ins Ausland verreisen möchten, sind im Vorfeld besondere Vorbereitungen notwendig. 

 

Was sind Betäubungsmittel:

Betäubungsmittel sind stark wirksame Arzneimittel, die z.B. verwendet werden:

  • bei starken Schmerzen

  • bei chronischen Schmerzen

  • bei ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung)

  • bei ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ohne Hyperaktivität)

  • als starkes Beruhigungsmittel

  • als Narkosemittel

  • in der Substitutionstherapie als Drogenersatz.

 

Zu den Betäubungsmitteln zählen z.B. die folgenden Arzneistoffe:

Buprenorphin

Fentanyl

Hydromorphon

Levomethadon

Methadon

Methylphenidat

Morphin

Oxycodon

Tapentadol

Tilidin Tropfen

 

 

Für die notwendige Mitnahme von Betäubungsmitteln bzw. medizinischem Cannabis ist eine Bescheinigung, als Nachweis des Bedarfs gegenüber den Zollbehörden, dringend erforderlich. 

Auch bei Arzneimitteln, die zwar nicht auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden müssen, aber Substanzen enthalten, die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als sog. ausgenommene Zubereitungen wie z.B.

Wirkstoffe

AlprazolamFlurazepamTemazepam
BromazepamLorazepamTetrazepam
ClonazepamMidazolamTilidin Retardtabletten
CodeinOxazepamZolpidem
DiazepamPhenobarbital 

aufgelistet sind, ist eine beglaubigte Bescheinigung bei der Mitnahme auf Reisen ins Ausland notwendig. 


Mitnahme von Cannabis auf Reisen:

Auch wenn Cannabis z. B. als Cannabisblüten, Cannabisextrakt und Dronabinol seit dem 01. April 2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr ist, zählt es aber in einem Großteil der Schengen-Staaten und auch in anderen Ländern weiterhin zu den Betäubungsmitteln. Daher wird bei Auslandsreisen mit medizinischem Cannabis weiterhin eine beglaubigte Bescheinigung benötigt.


Auslandsreise als Substitutionspatient:

In der Substitutionstherapie von opioidabhängigen Patienten werden überwiegend Wirkstoffe wie z.B. Methadon, Levomethadon und Buprenorphin eingesetzt. Diese Wirkstoffe fallen ebenfalls unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). 

Wenn es aus ärztlicher Sicht vertretbar ist, dass ein Substitutionspatient das Substitutionsmittel für die Dauer der Reise ausgehändigt bekommt, kann der verschreibende Arzt eine Verordnung des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise benötigte Menge – maximal jedoch für 30 Tage – aushändigen.

Da die Einfuhr von bestimmten Substitutionsmitteln in einige Länder verboten ist, sollten vor Reiseantritt bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland entsprechende Erkundigungen eingeholt werden.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/vertretungen-anderer-staaten

https://indro-online.de/


Die Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln auf Reisen ins Ausland:

Die Bescheinigung dokumentiert u.a. die Angaben des verordnenden Arztes, die Patientendaten, die Bezeichnung des Arzneimittels, den enthaltenen Wirkstoff mit Wirkstoffmenge, die verordnete Dosierung, die Reisedauer und die für die Reisedauer benötigte Gesamtbedarfsmenge. 

Dafür gibt es zwei anerkannte Formblätter. Welches Formblatt benötigt wird, hängt von den Staaten ab, die bereist werden. Man unterscheidet nach: 

a) Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens

Belgien

Bulgarien  

Dänemark  

Deutschland  

Estland  

Finnland  

Frankreich  

Griechenland  

Island  

Italien  

Kroatien  

Lettland  

Liechtenstein  

Litauen  

Luxemburg  

Malta 

Niederlande  

Norwegen  

Österreich  

Polen 

Portugal  

Rumänien  

Schweden  

Schweiz  

Slowakei

Slowenien  

Spanien  

Tschechien  

Ungarn

 

 

 

 

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung liegt bei 30 Tagen.

Den Link zum Formblatt „Formular für eine Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Bescheinigung (Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens)“ und weitere Informationen finden sie hier: 

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/reise_scheng_formular.pdf?__blob=publicationFile

 

b) Reisen in andere Staaten. 

Bei Reisen außerhalb des Geltungsbereichs des Schengener Abkommens informieren Sie sich am besten vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Einreiselandes über die genauen Einfuhrbestimmungen.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung liegt bei 3 Monaten.

Den Link zum Formblatt „Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln (für Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens)“ und weitere Informationen finden sie hier: 

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/reise_andere_formular.pdf?__blob=publicationFile


 

Da das Mitführen von bestimmten Arzneimitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

https://www.incb.org/incb/en/travellers/country-regulations.html

 

Sollte die Reisedauer länger sein als die Gültigkeit der Bescheinigung, ist es ratsam vor Reiseantritt zu klären, ob ein im Reiseland ansässiger Arzt das Betäubungsmittel verschreiben kann.


Wie ist der Ablauf, um eine beglaubigte Bescheinigung zu erhalten:

Vor Reiseantritt lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt die entsprechende Bescheinigung ausstellen. Wichtig dabei ist, dass für jedes mitzunehmende Betäubungsmittel / medizinische Cannabis eine separate Bescheinigung notwendig ist. Das gilt auch für Arzneimittel mit gleichem Arzneimittelnamen aber unterschiedlichen Wirkstoffstärken oder bei verschieden Cannabisblütensorten.

Diese ausgefüllte Bescheinigung muss dann vom Gesundheitsamt beglaubigt werden. 


Wer ist für die Beglaubigung der Bescheinigung in Nordrhein-Westfalen zuständig:

  • das Gesundheitsamt des Ortes, wo die reisende Person wohnt und gemeldet ist oder

  • das Gesundheitsamt des Ortes, in dem der verordnende Arzt seine Praxis hat


 

Für die Beratung und die Beglaubigung der Bescheinigung zur Mitnahme von Betäubungsmitteln / Cannabis auf Reisen werden keine Gebühren erhoben.

Mitzubringen sind:

  • vom Arzt vollständig ausgefüllte Bescheinigung (für jedes Betäubungsmittel eine Bescheinigung)

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Kopie der letzten ärztlichen Verordnung

Sie haben die Möglichkeit ihre Bescheinigungen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln 

  • schriftlich per Post einzureichen oder 

  • direkt bei einem persönlichen Termin mitzubringen.

 

Terminvereinbarung:

Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig, möglichst 2 Wochen vor Reiseantritt, einen persönlichen Termin.

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Postweg mehrere Tage in Anspruch nimmt.

Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens

Reise, Betäubungsmittel, Schengenbescheinigung, Drittlandbescheinigung, Cannabis, Mitnahme, BtM
Reisen mit Betäubungsmitteln
Schengenbescheinigung, Drittlandbescheinigung
Reisen mit Cannabis

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