- Anschrift
- 001 Steinstraße 27 59872 Meschede
Anja
Rustemeyer-Jones
Mediz. Assistenz
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Eichholzstraße 9 59821 Arnsberg
- Telefon
- 02931-944436
- Anja.Rustemeyer-Jones@hochsauerlandkreis.de
Christian
Stockebrand
Sachgebietsleiter
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Eichholzstraße 9 59821 Arnsberg
- Telefon
- 02931-944435
- Fax
- 0291-9426222
- Christian.Stockebrand@hochsauerlandkreis.de
Elke
Büenfeld
Medizinische Assistenz
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Eichholzstraße 9 59821 Arnsberg
- Telefon
- 02931-944286
- Fax
- 0291-9426222
- Elke.Bueenfeld@hochsauerlandkreis.de
Rolf
Peters
stv. Sachgebietsleiter
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Eichholzstraße 9 59821 Arnsberg
- Telefon
- 02931-944309
- Rolf.Peters@hochsauerlandkreis.de
Anja
Breuer
Medizinische Assistenz
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Eichholzstraße 9 59821 Arnsberg
- Telefon
- 02931-944256
- Anja.Breuer@hochsauerlandkreis.de
Arzneimittel - Beglaubigungen von Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln auf Reisen
Beglaubigung von Bescheinigungen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen
Wenn Sie mit Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und / oder medizinischem Cannabis ins Ausland verreisen möchten, sind im Vorfeld besondere Vorbereitungen notwendig.
Was sind Betäubungsmittel:
Betäubungsmittel sind stark wirksame Arzneimittel, die z.B. verwendet werden:
bei starken Schmerzen
bei chronischen Schmerzen
bei ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung)
bei ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ohne Hyperaktivität)
als starkes Beruhigungsmittel
als Narkosemittel
in der Substitutionstherapie als Drogenersatz.
Zu den Betäubungsmitteln zählen z.B. die folgenden Arzneistoffe:
Buprenorphin | Fentanyl | Hydromorphon |
Levomethadon | Methadon | Methylphenidat |
Morphin | Oxycodon | Tapentadol |
Tilidin Tropfen |
|
|
Für die notwendige Mitnahme von Betäubungsmitteln bzw. medizinischem Cannabis ist eine Bescheinigung, als Nachweis des Bedarfs gegenüber den Zollbehörden, dringend erforderlich.
Auch bei Arzneimitteln, die zwar nicht auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden müssen, aber Substanzen enthalten, die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als sog. ausgenommene Zubereitungen wie z.B.
Wirkstoffe | ||
Alprazolam | Flurazepam | Temazepam |
Bromazepam | Lorazepam | Tetrazepam |
Clonazepam | Midazolam | Tilidin Retardtabletten |
Codein | Oxazepam | Zolpidem |
Diazepam | Phenobarbital |
aufgelistet sind, ist eine beglaubigte Bescheinigung bei der Mitnahme auf Reisen ins Ausland notwendig.
Mitnahme von Cannabis auf Reisen:
Auch wenn Cannabis z. B. als Cannabisblüten, Cannabisextrakt und Dronabinol seit dem 01. April 2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr ist, zählt es aber in einem Großteil der Schengen-Staaten und auch in anderen Ländern weiterhin zu den Betäubungsmitteln. Daher wird bei Auslandsreisen mit medizinischem Cannabis weiterhin eine beglaubigte Bescheinigung benötigt.
Auslandsreise als Substitutionspatient:
In der Substitutionstherapie von opioidabhängigen Patienten werden überwiegend Wirkstoffe wie z.B. Methadon, Levomethadon und Buprenorphin eingesetzt. Diese Wirkstoffe fallen ebenfalls unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Wenn es aus ärztlicher Sicht vertretbar ist, dass ein Substitutionspatient das Substitutionsmittel für die Dauer der Reise ausgehändigt bekommt, kann der verschreibende Arzt eine Verordnung des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise benötigte Menge – maximal jedoch für 30 Tage – aushändigen.
Da die Einfuhr von bestimmten Substitutionsmitteln in einige Länder verboten ist, sollten vor Reiseantritt bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland entsprechende Erkundigungen eingeholt werden.
https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/vertretungen-anderer-staaten
Die Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln auf Reisen ins Ausland:
Die Bescheinigung dokumentiert u.a. die Angaben des verordnenden Arztes, die Patientendaten, die Bezeichnung des Arzneimittels, den enthaltenen Wirkstoff mit Wirkstoffmenge, die verordnete Dosierung, die Reisedauer und die für die Reisedauer benötigte Gesamtbedarfsmenge.
Dafür gibt es zwei anerkannte Formblätter. Welches Formblatt benötigt wird, hängt von den Staaten ab, die bereist werden. Man unterscheidet nach:
a) Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens
Belgien | Bulgarien | Dänemark | Deutschland |
Estland | Finnland | Frankreich | Griechenland |
Island | Italien | Kroatien | Lettland |
Liechtenstein | Litauen | Luxemburg | Malta |
Niederlande | Norwegen | Österreich | Polen |
Portugal | Rumänien | Schweden | Schweiz |
Slowakei | Slowenien | Spanien | Tschechien |
Ungarn |
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Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung liegt bei 30 Tagen.
Den Link zum Formblatt „Formular für eine Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Bescheinigung (Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens)“ und weitere Informationen finden sie hier:
b) Reisen in andere Staaten.
Bei Reisen außerhalb des Geltungsbereichs des Schengener Abkommens informieren Sie sich am besten vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Einreiselandes über die genauen Einfuhrbestimmungen.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung liegt bei 3 Monaten.
Den Link zum Formblatt „Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln (für Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens)“ und weitere Informationen finden sie hier:
Da das Mitführen von bestimmten Arzneimitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.
https://www.incb.org/incb/en/travellers/country-regulations.html
Sollte die Reisedauer länger sein als die Gültigkeit der Bescheinigung, ist es ratsam vor Reiseantritt zu klären, ob ein im Reiseland ansässiger Arzt das Betäubungsmittel verschreiben kann.
Wie ist der Ablauf, um eine beglaubigte Bescheinigung zu erhalten:
Vor Reiseantritt lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt die entsprechende Bescheinigung ausstellen. Wichtig dabei ist, dass für jedes mitzunehmende Betäubungsmittel / medizinische Cannabis eine separate Bescheinigung notwendig ist. Das gilt auch für Arzneimittel mit gleichem Arzneimittelnamen aber unterschiedlichen Wirkstoffstärken oder bei verschieden Cannabisblütensorten.
Diese ausgefüllte Bescheinigung muss dann vom Gesundheitsamt beglaubigt werden.
Wer ist für die Beglaubigung der Bescheinigung in Nordrhein-Westfalen zuständig:
das Gesundheitsamt des Ortes, wo die reisende Person wohnt und gemeldet ist oder
das Gesundheitsamt des Ortes, in dem der verordnende Arzt seine Praxis hat
Für die Beratung und die Beglaubigung der Bescheinigung zur Mitnahme von Betäubungsmitteln / Cannabis auf Reisen werden keine Gebühren erhoben.
Mitzubringen sind:
vom Arzt vollständig ausgefüllte Bescheinigung (für jedes Betäubungsmittel eine Bescheinigung)
Personalausweis oder Reisepass
Kopie der letzten ärztlichen Verordnung
Sie haben die Möglichkeit ihre Bescheinigungen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln
schriftlich per Post einzureichen oder
direkt bei einem persönlichen Termin mitzubringen.
Terminvereinbarung:
Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig, möglichst 2 Wochen vor Reiseantritt, einen persönlichen Termin.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Postweg mehrere Tage in Anspruch nimmt.
Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens
- Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte:
https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen-mit-Betaeubungsmitteln/_node.html
Schengenbescheinigung:
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/reise_scheng_formular.pdf?__blob=publicationFileBescheinigung für Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/reise_andere_formular.pdf?__blob=publicationFile
- Informationen zu weltweiten Reisebestimmungen für Substitutionspatienten des INTRO e.V. (Institut zur Förderung qualifizierter Drogenforschung, akzeptierter Drogenarbeit und rationaler Drogenpolitik):
https://indro-online.de/substitution-und-auslandsreisen/
- Auswärtiges Amt:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/vertretungen-anderer-staaten