Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln im Einzelhandel außerhalb von Apotheken
Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (hier der Hochsauerlandkreis) anzuzeigen.
Bitte nutzen Sie für die Anzeige das unter Download hinterlegte Formular.
§ 67 Arzneimittelgesetz (AMG) Allgemeine Anzeigepflicht, § 50 AMG i.V.m. AMSachKV
Mitzubringen sind:
- Formloser Antrag
- Sachkundenachweise gem. § 50 AMG aller Beschäftigten in dem Betrieb
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG
Tarifstelle 12.1.5.1.12
Gebühren werden nach Aufwand berechnet.
Zahlungsarten: Nach Bekanntgabe eines Gebührenbescheides muss die Gebühr überwiesen werden.
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige gem. § 67 AMG
- Anschrift
- 001 Steinstraße 27 59872 Meschede
Anja
Rustemeyer-Jones
Mediz. Assistenz
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Eichholzstraße 9 59821 Arnsberg
- Telefon
- 02931-944436
- Anja.Rustemeyer-Jones@hochsauerlandkreis.de
Elke
Büenfeld
Medizinische Assistenz
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Eichholzstraße 9 59821 Arnsberg
- Telefon
- 02931-944286
- Fax
- 0291-9426222
- Elke.Bueenfeld@hochsauerlandkreis.de
Anja
Breuer
Medizinische Assistenz
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Eichholzstraße 9 59821 Arnsberg
- Telefon
- 02931-944256
- Anja.Breuer@hochsauerlandkreis.de
Arzneimittel - Anzeige gem. § 67 Arzneimittelgesetz – Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln im Einzelhandel außerhalb von Apotheken
Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln im Einzelhandel außerhalb von Apotheken
Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (hier der Hochsauerlandkreis) anzuzeigen.
Bitte nutzen Sie für die Anzeige das unter Download hinterlegte Formular.
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG
Tarifstelle 12.1.5.1.12
Gebühren werden nach Aufwand berechnet.
Zahlungsarten: Nach Bekanntgabe eines Gebührenbescheides muss die Gebühr überwiesen werden.
Mitzubringen sind:
- Formloser Antrag
- Sachkundenachweise gem. § 50 AMG aller Beschäftigten in dem Betrieb
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige gem. § 67 AMG
§ 67 Arzneimittelgesetz (AMG) Allgemeine Anzeigepflicht, § 50 AMG i.V.m. AMSachKV
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- Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis
- Anzeige Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln Entgegennahme
- Betrieb einer öffentlichen Apotheke Erlaubnis
- Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis