Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (ehemals Heimpflege)
Telefonische Erreichbarkeit: | ||
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Montag | 8:30 bis 12:00 Uhr | 14:00 bis 15:30 Uhr |
Dienstag | 8:30 bis 12:00 Uhr | 14:00 bis 17:00 Uhr |
Donnerstag | 8:30 bis 12:00 Uhr | 14:00 bis 15:30 Uhr |
Freitag | 8:30 bis 13:00 Uhr |
Wenn häusliche Pflege nicht ausreicht oder nicht sichergestellt werden kann, ist die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oft unumgänglich. Da eine solche Unterbringung meist mit erheblichen Kosten verbunden ist, bedarf es häufig der Hilfe des Sozialamtes.
Allgemeines
Beratung
Für die Klärung des weiteren Vorgehens und der möglichen Leistungen des Sozialamtes steht Ihnen eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des Kreissozialamtes telefonisch oder persönlich zur Verfügung.
Bekanntwerden
Da Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit erbracht werden kann, ist es empfehlenswert, sich zur Vermeidung von Nachteilen für den Einrichtungsbewohner spätestens am Tage der Aufnahme in die Einrichtung mit dem Kreissozialamt in Verbindung zu setzen.
Notwendigkeit einer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung (Heimbedürftigkeit)
Eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme von Kosten in einer Einrichtung durch die Pflegekasse oder das Sozialamt ist die tatsächliche "Heimbedürftigkeit" der betroffenen Person. Diese Notwendigkeit einer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung liegt in der Regel vor, wenn mindestens ein Pflegegrad 2 von der Pflegekasse festgestellt wurde.
Finanzierung eines stationären Pflegeplatzes
Wenn die Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen zu Hause nicht mehr sichergestellt werden kann, besteht die Möglichkeit einer Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Hiermit verbunden ist häufig auch die Frage der Finanzierung des Aufenthalts in der Einrichtung.
Die Kosten eines Pflegeplatzes sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich und hängen auch vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab.
Grundsätzliche Voraussetzung für eine Hilfegewährung ist die Einstufung in den Pflegegrad 2.
Ob die weiteren Voraussetzungen für eine Sozialhilfegewährung vorliegen, wird anhand eines Sozialhilfegrundantrages überprüft. Dieser kann beim Hochsauerlandkreis „Stationäre Pflege“ oder bei der jeweiligen Ortsbehörde (letzter Wohnort der/des Hilfesuchenden) gestellt werden. Die Ortsbehörde leitet diesen dann an den Hochsauerlandkreis weiter.
Dem vollständig ausgefüllten Grundantrag sind u.a. beizufügen:
- Vollmacht bzw. Kopie des Betreuerausweises, Kopie des Personal- und ggf. Schwerbehindertenausweises.
- Einstufungsbescheid der Pflegekasse.
- Einkommensnachweise (über z.B. Renten, Zinseinkünfte, Miet- und Pachteinnahmen, sonstiges Einkommen).
- Vermögensnachweise (Girokontoauszüge der letzten 6 Monate vor Aufnahme in die Einrichtung, Sparbücher der letzten 10 Jahre vor Aufnahme in die Einrichtung, Policen und aktuelle Rückkaufwerte vorhandener Versicherungen, Depotauszüge usw.).
- Bescheinigung der kontoführenden Bank / Banken über alle zurzeit bestehenden Konten (Kundenfinanzstatus) sowie alle innerhalb der letzten 10 Jahre bestandenen Konten (Historie).
- Mietvertrag / Mietbescheinigung bzw. Rentabilitätsberechnung bei Hauseigentum mit entsprechenden weiteren Unterlagen.
- Übertrags- und Schenkungsverträge, sonstige Verträge, durch die Rechte und Pflichten vereinbart worden sind und dazu weitere Unterlagen wie Grundbuchauszüge, etc.
Bevor aus Mitteln der Sozialhilfe Kosten einer Pflegeeinrichtung übernommen werden, können vorrangig folgende Finanzierungsmöglichkeiten gegeben sein:
Leistungen der Pflegekasse
Pflegegrad 2 mit | 805,00 € |
Pflegegrad 3 mit | 1.319,00 € |
Pflegegrad 4 mit | 1.855,00 € |
Pflegegrad 5 mit | 2.096,00 € |
Darüber hinaus wird ein Leistungszuschlag gewährt. Dieser richtet sich nach der Dauer des Einrichtungsaufenthaltes und bezieht sich prozentual auf den Eigenanteil der verbleibenden Pflegekosten
< 12 Monate Aufenthalt | 15 % |
12 – 24 Monate Aufenthalt | 30 % |
24 – 36 Monate Aufenthalt | 50 % |
> 36 Monate Aufenthalt | 75 % |
Beihilfe
Beihilfeberechtigte Personen wenden sich bitte an ihre zuständige Beihilfestelle.
Einkommen
Zum Einkommen gehören alle Leistungen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter Leistungen (z.B. Sozialhilfeleistungen, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz).
Zum einzusetzenden Einkommen gehören u. a.
- Renten aller Art, Pensionen
- Wohngeld
- Dividenden, Zinseinkünfte
- Miet- u. Pachteinnahmen
- Unterhaltszahlungen
- sonstige Einkommen jedweder Art
Blindengeld gehört nicht zum einzusetzenden Einkommen.
Einkommenseinsatz
Mit der Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung ist das gesamte Einkommen der Bewohnerin / des Bewohners zur anteiligen Deckung der Kosten einzusetzen und an die Pflegeeinrichtung zu zahlen. Dies kann in Form einer Rentenüberleitung an die Pflegeeinrichtung erfolgen.
Ausnahme:
Bei Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften wird der anteilige Einkommenseinsatz separat berechnet (siehe nachfolgenden Absatz).
Bei Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften (eine Person in der Einrichtung, die andere Person verbleibt in der häuslichen Umgebung) wird ein anteiliger Einkommenseinsatz aus dem gemeinsamen Einkommen (Einkommens- u. Vermögensgemeinschaft) errechnet. Hierbei werden in der Regel die gemeinsamen Zahlungsverpflichtungen (z. B. Miet- u. Heizkosten, einzelne Versicherungsbeiträge, etc.) berücksichtigt. Der Lebensunterhalt der in der Wohnung verbleibenden Person ist somit auf jeden Fall sichergestellt.
Vermögen
Zum einzusetzenden Vermögen der Einrichtungsbewohnerin / des Einrichtungsbewohners und der Partnerin / des Partners gehören insbesondere:
- Guthaben auf Girokonten, Sparbüchern oder sonstigen Konten sowie Bargeld
- Wertpapiere, Sparbriefe, Bausparverträge usw.
- Rückkaufwerte von Lebens- u. Sterbeversicherungen
- Kraftfahrzeuge
- Schmuck- oder Kunstgegenstände, Sammlungen usw.
- Hauseigentum, Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen usw.
Schulden finden in der Sozialhilfe keine Berücksichtigung, so dass Rückzahlungsverpflichtungen nicht beachtet werden können.
Für die Gewährung von Sozialhilfe gelten folgende Vermögensschongrenzen:
Alleinstehende | 10.000,00 € |
Ehegatte/in / Lebenspartner/in weitere | 10.000,00 € |
Vermögenseinsatz
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass Sozialhilfe erst dann geleistet werden kann, wenn das oberhalb der Vermögensfreigrenze (siehe unten) liegende, einzusetzende Vermögen tatsächlich unterschritten ist. Dies bedeutetet, dass das Vermögen nicht um noch zu bezahlende Rechnungen fiktiv verringert werden darf. Das Vermögen muss solange als vorhanden angesehen werden, bis es unter die Vermögensgrenzen aufgebraucht ist.
Pflegewohngeld (PfWG)
Für Einrichtungsbewohner/innen kann der zuständige Sozialhilfeträger PfWG gewähren. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss zur Finanzierung der Investitionskosten der Einrichtung. Einen Anspruch auf PfWG haben grundsätzlich nur Personen aus NRW, die in einer Einrichtung in NRW untergebracht sind.
Es gelten für das PfWG folgende Vermögensfreigrenzen:
Alleinstehende | 10.000,00 € |
Ehegatte/in / Lebenspartner/in weitere | 5.000,00 € |
Sozialhilfe
Wenn die Gesamtkosten der Unterbringung in der Pflegeeinrichtung einschl. des Barbetrages und der Bekleidungspauschale nicht aus der Leistung der Pflegekasse, des Pflegewohngeldes und den Eigenmitteln des Bewohners bestritten werden können, kann geprüft werden, ob die Restkosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.
Es ist Folgendes zu beachten:
- Es muss sich um eine zugelassene Pflegeeinrichtung handeln.
- Der / die Bewohner/in muss ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung im Hochsauerlandkreis gehabt haben (sofern der gewöhnliche Aufenthalt in einem anderen Kreis / einer kreisfreien Stadt gelegen hat, ist der dortige Sozialhilfeträger zuständig).
- Der mögliche Bedarf muss dem Sozialhilfeträger rechtzeitig bekannt sein. Eine darüberhinausgehende, rückwirkende Gewährung über das „Bekanntwerden“ hinaus ist nicht möglich.
Barbetrag und Bekleidungspauschale
Bewohner/innen einer Einrichtung, für die Sozialhilfe gewährt wird, haben gemäß § 27 b SGB XII einen Anspruch auf einen monatlichen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale.
Bezieher/innen von Blindengeld haben keinen Anspruch auf einen Barbetrag. Ihnen wird neben dem vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe gewährten Blindengeld zusätzlich Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gezahlt. Die Bekleidungspauschale wir jedoch auch den Bezieher/innen von Blindengeld weiterhin gewährt.
Ansprüche
Hat ein Bewohner einer Pflegeeinrichtung (oder sein Ehegatte) Ansprüche gegen einen Dritten, so sind diese Ansprüche grundsätzlich zu realisieren und zur Deckung der Unterbringungskosten einzusetzen.
Erfolgt dies nicht, ist vom Sozialhilfeträger zu überprüfen, ob Ansprüche bestehen, die geltend zu machen sind. Dazu können gehören:
- Unterhaltsansprüche
- Rückforderungsansprüche nach § 528 BGB (wenn innerhalb der letzten zehn Jahre Vermögen an Dritte veräußert, übertragen oder verschenkt wurde)
- vertragliche Ansprüche (Wohnrecht, freie Beköstigung, Pflegeverpflichtung, etc.)
- gesetzliche Ansprüche, usw.
Unterhaltsprüfung
Sobald für eine Bewohnerin / einen Bewohner einer Einrichtung Sozialhilfe gewährt wird, werden dessen möglichen Unterhaltsansprüche (in der Regel gegenüber ihren / seinen Kindern) überprüft.
Hierbei werden nur Kinder berücksichtigt, deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 € brutto beträgt.
Informationspflicht
Sofern Sozialhilfe gewährt wird, sind die Bewohnerin / der Bewohner der Einrichtung bzw. ihr / sein gesetzlicher Vertreter sowie die Einrichtung verpflichtet, dem Hochsauerlandkreis alle Änderungen anzugeben, die für die Leistungsgewährung relevant sind, wie z.B.:
- jede Einkommensänderung
- Vermögensveränderung
- Zimmerwechsel
- Änderung des Pflegegrades
- Beendigung des Einrichtungsaufenthaltes
- vorübergehende Abwesenheiten (Krankenhaus, Kur, Reha oder Sonstiges)
- Erforderlichkeit von Sonden-Ernährung
Diese Informationen können Ihnen nur einen allgemeinen Überblick verschaffen.
Für weitere Fragen und ein individuelles Beratungsgespräch stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung.
Besuchstermine bitte nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache, damit sichergestellt ist, dass Ihr/e Ansprechpartner/in auch tatsächlich vor Ort erreichbar ist.