Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (ehemals Heimpflege)

Wenn häusliche Pflege nicht ausreicht oder nicht sichergestellt werden kann, ist die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oft unumgänglich. Da eine solche Unterbringung meist mit erheblichen Kosten verbunden ist, bedarf es häufig der Hilfe des Sozialamtes.

Beratung
In einem telefonischen oder persönlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter des Kreissozialamtes kann bereits eine erste Prüfung durchgeführt und ermittelt werden, ob und wenn ja welche Leistungen ggf. durch das Sozialamt zu erbringen sind.

Bekanntwerden
Da Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit erbracht werden kann, ist es empfehlenswert, sich zur Vermeidung von Nachteilen für den Einrichtungsbewohner spätestens am Tage der Aufnahme in die Einrichtung mit dem Kreissozialamt in Verbindung zu setzen.

Notwendigkeit einer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung (Heimbedürftigkeit)
Eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme von Kosten in einer Einrichtung durch die Pflegekasse oder das Sozialamt ist die tatsächliche "Heimbedürftigkeit" der betroffenen Person. Diese Notwendigkeit einer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung wird grundsätzlich von der Pflegekasse festgestellt.

Kosten des Pflegeplatzes
Die Kosten eines Pflegeplatzes sind von Einrichtung zu Einrichtung verschieden.
Sie setzen sich zusammen aus den

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Kosten für Pflege (je nach Pflegegrad) 
  • Investitionskosten

Die einzelnen täglichen Kostensätze werden von den Pflegekassen und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe festgesetzt und ggf. angepasst.

Barbetrag
Neben den Kosten der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung steht dem Bewohner ein Barbetrag zu. Dieses "Taschengeld" ist für die persönlichen Bedürfnisse des Bewohners bestimmt.


Finanzierung des Pflegeplatzes:
Leistungen der Pflegekasse
Die Pflegekassen bezuschussen die vollstationäre Unterbringung ihrer Versicherten bei

>     Pflegegrad 2     mit    770,00 €
>     Pflegegrad 3     mit 1.262,00 €
>     Pflegegrad 4     mit 1.775,00 €
>     Pflegegrad 5     mit 2.005,00 €

Pflegewohngeld
Bewohnern von Pflegeeinrichtungen (Selbstzahler und Sozialhilfeempfänger), die mindestens einem Pflegegrad 2 zugeordnet worden sind, wird vom zuständigen Sozialhilfeträger im Regelfall Pflegewohngeld gewährt. Hierbei handelt es sich nicht um Sozialhilfe, sondern um eine Leistung nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) zur Finanzierung der Investitionskosten.
Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person. Durch eine entsprechende Erklärung dieser Person kann die Antragstellung (weiterhin) von der Pflegeeinrichtung vorgenommen werden. In Höhe des Pflegewohngeldes verringern sich die Unterbringungskosten für den Bewohner.

Durch das neu eingeführte APG NRW wird erstmals auch eine darlehensweise Pflegewohngeldgewährung ermöglicht. Darüber hinaus wird der Übergang von Ansprüchen auch für den Bereich des Pflegewohngeldes gesetzlich festgelegt (d.h., dem Sozialhilfeträger wird die Möglichkeit eingeräumt, Ansprüche, wie z.B. Schenkungen, zu verfolgen).

Die pflegebedürftige Person bildet mit ihrem Ehe- oder Lebenspartner eine Einkommens- und Vermögensgemeinschaft. Das Schonvermögen für eine Person beträgt weiterhin 10.000 €. Bei Ehe- oder Lebenspartnern ist als Schonvermögen ein Betrag von 15.000 € festgelegt worden.

Grundsätzlich wird Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen nur für Personen gewährt, die vor der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung in diesem Bundesland gewohnt haben und die in einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen untergebracht sind.

Einkünfte
Grundsätzlich hat ein Bewohners einer Pflegeeinrichtung seine gesamten Einkünfte zur Deckung der Unterbringungskosten und des Barbetrages einzusetzen. Ist ein Ehepartner "heimbedürftig", so verbleibt dem weiter zu Hause lebenden Ehepartner das gesamte Einkommen. Daraus muss er dann einen entsprechenden Anteil zur Deckung der Unterbringungskosten leisten.

Vermögen
Auch der Einsatz des Vermögens eines Bewohners einer Pflegeeinrichtung kann zur Deckung der Unterbringungskosten und des Barbetrages gefordert werden, sofern es einen gewissen Schonbetrag übersteigt. Der Schonbetrag bei einer Einzelperson liegt bei 10.000,00 €, bei Verheirateten bei 20.000,00 € für beide zusammen. Zum Vermögen zählen z.B.: Bargeld, Guthaben auf Konten, Lebensversicherungen, Grundbesitz, Wohneigentum und ähnliche Sachwerte. Sollte Vermögen vorhanden sein, welches jedoch kurzfristig nicht verwertbar ist, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe in Form eines Darlehens zu erhalten.

Ansprüche
Hat ein Bewohner einer Pflegeeinrichtung (oder sein Ehegatte) Ansprüche gegen einen Dritten, so sind diese Ansprüche grundsätzlich zu realisieren und zur Deckung der Unterbringungskosten einzusetzen. Solche Ansprüche können vielfältigster Natur sein. Sehr häufig bestehen Ansprüche aus Übertragsverträgen, Testamenten oder sonstigen Vermögensübertragungen (Wohnrechte, Pflegerechte) oder Ansprüche aus Schenkungen (Rückforderungsansprüche). Schließlich ist auch noch zu prüfen, ob die Kinder der Bewohner einer Pflegeeinrichtung verpflichtet sind, Unterhalt zu leisten. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung besteht, wird im Einzelfall von der hiesigen Unterhaltsabteilung ermittelt.

Sozialhilfe
Wenn die Gesamtkosten der Unterbringung in der Pflegeeinrichtung einschl. des angemessenen Barbetrages nicht aus der Leistung der Pflegekasse, des Pflegewohngeldes und den Eigenmitteln des Bewohners bestritten werden können, kann geprüft werden, ob die Restkosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.

Wohngeld
Bewohner einer Pflegeeinrichtung können einen Anspruch auf Wohngeld haben. Der Wohngeldantrag wird vom Sozialhilfeträger gestellt.

Grundsicherung
Von den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Bewohner einer Pflegeeinrichtung nicht ausgeschlossen.

Erstkontakt

Tel.: 02961-94 3480

E-Mail:

stationaere.pflege(at)hochsauerlandkreis.de

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