Nachweispflicht nach dem Masernschutzgesetz

Seit dem 1.3.2020 gilt das Masernschutzgesetz (§§ 20 Abs. 8 – 14 Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Im Zentrum des Gesetzes steht eine Nachweispflicht für das Vorliegen einer Masern-Immunität für besondere Personengruppen in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen. Betroffen sind nur Tätige, Beschäftigte, Betreute oder Untergebrachte, welche nach dem 31.12.1970 geboren sind.

 

Wenn der Nachweis der Immunität gegen Masern nicht bis zum 31.07.2022 gegenüber der Einrichtungs-/ Unternehmensleitung vorgelegt wurde, oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung/ Unternehmen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Auch besteht die Verpflichtung zur Meldung, wenn eine Person einen Nachweis vorlegt, bei dem es Zweifel an Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit gibt.

 

Bei diesen Personen hat das Gesundheitsamt im Einzelfall zu entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden (außer bei schulpflichtigen Personen und Personen, die einer Unterbringungspflicht unterliegen). In jedem Fall kann die Erhebung eines Bußgeldes durch das Gesundheitsamt geprüft werden.

 

Personen, die vor der Aufnahme der Tätigkeit, Beschäftigung, Betreuung oder Unterbringung gegenüber der Einrichtungs-/ Unternehmensleitung keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Das gilt in Bezug auf die Betreuung im Schulunterricht jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  2. Erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs. 1 SGB 8 – außerhalb des Elternhauses für einen Teil des Tages. Mehr als 15 Stunden pro Woche)
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  4. Heime
  5. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  6. Krankenhäuser
  7. Einrichtungen für ambulantes Operieren
  8. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  9. Dialyseeinrichtungen,
  10. Tageskliniken,
  11. Entbindungseinrichtungen,
  12. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  13. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
  14. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  15. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  16. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Vgl. § 20 Abs. 8 IfSG (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html)
 
Differenzierte Darstellung nach Betreuungs- und Tätigkeitsstatus.

  1. Impfdokumentation/ Impfausweis (§ 22 Abs. 1 – 2 IfSG, § 26 Abs. 2 S. 4 SGB V)
  2. Ärztliches Zeugnis über Kontraindikation
  3. Bestätigung anderer staatlicher Stelle, dass Nachweis bereits vorgelegen hat.
  4. Nachweis über Immunität (§20 Abs. 8 S.1, 2. Alt. IfSG)

Der Hochsauerlandkreis erinnert an die Meldepflicht und gibt den meldepflichtigen Einrichtungen die Möglichkeit, bislang nicht gemeldete Betroffene zu melden.

Dafür hat das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises jetzt ein Meldeportal eingerichtet, um den Meldeweg zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Den Einrichtungen wird eine standardisierte Meldeliste zur Verfügung gestellt, die über das Service-Portal des Hochsauerlandkreises an das Gesundheitsamt übermittelt werden kann. Die Verlinkungen für die Meldeliste und für das Meldeportal finden Sie unter "Service" oben rechts auf dieser Seite.

Fragen zum Masernschutzgesetz

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