Betreuungsbehörde HSK
Zum 1. Januar 2023 wurde das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts grundlegend reformiert und neugestaltet. Dieses soll vor allem die Selbstbestimmung und Autonomie der betroffenen Personen stärken. Die Wünsche der Betroffenen rücken weiter in den Mittelpunkt und die betroffene Person wird noch stärker in das Betreuungsverfahren eingebunden. Als neue Richtlinie gilt künftig der Grundsatz der „Unterstützung vor Vertretung“.
Neu ist das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), das an die Stelle des bisherigen Betreuungsbehördengesetzes getreten ist und im Wesentlichen die Aufgaben der Betreuungbehörden beschreibt.
Für wen kann oder muss eine Betreuung eingerichtet werden?
Volljährige Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr eigenverantwortlich regeln können und keine Vorsorgevollmacht erteilt haben, kann die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung notwendig werden. Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung und die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erfolgen durch das für den Wohnort der betroffenen Menschen zuständige Amtsgericht.
Die Person des Betreuers soll in der Regel aus dem familiären oder sozialen Umfeld des Betroffenen ausgewählt werden. Nur dann, wenn keine Angehörigen, Freunde, Bekannten oder Nachbarn als Betreuer tätig werden können und keine anderen Hilfen zur Verfügung stehen, bestellt das Amtsgericht eine andere Person (ehrenamtlich oder hauptamtlich) als rechtlichen Betreuer.
Wie kommt es zu einer rechtlichen Betreuung und wer übernimmt sie?
Die betroffene Person selbst, jede andere Stelle, sowie Bürger, denen die Hilflosigkeit des betroffenen Menschen bekannt geworden ist, können beim Amtsgericht (Betreuungsgericht) eine rechtliche Betreuung beantragen bzw. anregen (Hinweis: ein Vordurck kann auf unserer Internetseite heruntergeladen werden). Das Gericht nimmt die Mitteilung als Antrag oder Anregung zur Einrichtung einer Betreuung entgegen und prüft die Notwendigkeit.
Der Richter informiert zunächst den betroffenen Menschen über die Einleitung des Verfahrens und über die Möglichkeit selbst einen Betreuer vorzuschlagen.
Die Betreuungsbehörde wird zur Unterstützung des Betreuungsgerichts bei der Feststellung der persönlichen Lebensumstände des Betroffenen eingeschaltet.
Das Amtsgericht holt bei Bedarf ein ärztliches Gutachten ein, um die Notwendigkeit einer Betreuung zu klären. Der betroffene Mensch wird in jedem Fall durch den zuständigen Richter angehört. Der Richter entscheidet über die Einrichtung der Betreuung per Beschluss und gibt die Entscheidung der betroffenen Person, dem Betreuer und der Betreuungsbehörde bekannt.
Was macht der rechtliche Betreuer?
Aufgabe des Betreuers ist es, dem Betreuten bei der Erledigung seiner rechtlichen Angelegenheiten zu helfen. Die Wünsche, das Wohl, die Interessen und Möglichkeiten des Betreuten spielt dabei die entscheidende Rolle. Nach Möglichkeit sollen alle Entscheidungen, mit dem Betroffenen abgesprochen werden.
Die Aufgaben der Betreuungsbehörde:
- Beratung:
- Wir informieren zum Thema rechtliche Betreuung.
- Wir beraten und unterstützen rechtliche Betreuer.
- Wir beraten – wie auch die Betreuungsvereine – ehrenamtliche rechtliche Betreuer
- und Bevollmächtigte.
- Betreuungsgerichtshilfe:
Wir unterstützen das Betreuungsgericht:
- Sachverhaltsaufklärung zur sozialen Situation
- Gewinnung und Benennung geeigneter rechtlicher Betreuer
- Stellungnahmen
- Unterstützung bei Verfahrenshandlungen im Betreuungsverfahren
- Unterbringungsverfahren
- Information:
- Wir leisten Öffentlichkeitsarbeit zum Betreuungsrecht, zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
Wie kann ich Betreuer werden?
Informationen zu Berufsbetreuern:
externer Link: https://berufsbetreuer-werden.de/
Wenn Sie sich für die selbstständige, berufliche Tätigkeit als Betreuer interessieren, können Sie hier einen kurzen Fragebogen ausfüllen und Ihre Kontaktdaten hinterlassen.
Ehegattenvertretungsrecht
Mit der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 können sich Ehegatten zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen in Notsituationen im Bereich der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB) zeitbegrenzt vertreten. Weitere Informationen zum Ehegattenvertretungsrecht sowie ein Musterformular finden Sie auf der Webseite der Bundesärztekammer (externer Link).
Vorsorge treffen mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
In einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen wer Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne regeln soll, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig oder handlungsfähig sind. Dies können selbstverständlich auch mehrere Personen in einer festgelegten Reihenfolge sein. Mit einer Vorsorgevollmacht soll verhindert werden, dass über ein Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung angeordnet werden muss. Die Aufgabenkreise, in denen der Bevollmächtigte für Sie handeln soll, legen Sie ebenfalls selbst fest. Die Unterschriften des/der Vollmachtgebers/-in können in der Betreuungsstelle amtlich beglaubigt werden. Sie können auch zu einem bestellten Notar gehen und dort eine Vorsorge- oder Generalvollmacht notariell beurkunden oder öffentlich beglaubigen lassen. Diese Leistung ist gebührenpflichtig.
externer Link: Vorlage Vorsorgevollmacht
Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie für den Fall, dass doch über das Gericht eine rechtliche Vertretung für Sie eingesetzt werden muss, wen Sie sich als Betreuer wünschen oder auch wer auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll.
externer Link: Vorlage Betreuungsverfügung
Folgende Voraussetzungen müssen für die Abgabe einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung gegeben sein:
- der Vollmachtgeber ist geschäftsfähig
- der Bevollmächtigte ist bereit u. geeignet
- zwischen Vollmachtgeber u. Bevollmächtigten besteht ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis, denn eine gerichtliche Kontrolle ist nicht gegeben.
Diese Kontrolle findet nur bei einer rechtlichen Betreuung statt; bei der Betreuung durch Familienangehörige in der Regel aber nur auf spezielle Anordnung durch das Betreuungsgericht.
Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen oder verändert werden!
Die Stadt Arnsberg unterhält eine eigene Betreuungsbehörde.
Weitere Informationen und Beratungsstellen zur Betreuung,
Informationen zu Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung finden Sie unter (Externe Links):
Kontakte zu den Vormundschaftsgerichten im Hochsauerlandkreis (Externe Links):
www.ag-arnsberg.nrw.de