Apotheken, Arzneimittel, Betäubungsmittel

Verbraucherschutz durch Überwachung und Beratung

Durch die Überwachung der nachfolgend aufgeführten Betriebe und Einrichtungen wird sichergestellt, dass die Qualität der in den Verkehr gebrachten Arzneimittel den Anforderungen entsprechen und alle Personen die Arzneimittel oder Betäubungsmittel in den Verkehr bringen über die jeweils erforderliche Ausbildung verfügen.

Überwacht werden alle Betriebe und Einrichtungen

  • in denen Arzneimittel gelagert werden:
    Apotheken, Krankenhäuser, Rettungswachen, Alten- und Pflegeheime, Heime für behinderte Erwachsene, Einrichtungen zur Kurzzeitpflege, Hospize, Drogerien, Reformhäuser, Supermärkte, Bioläden, Sexshops, Wochenmärkte;
  • die Betäubungsmittel lagern:
    Apotheken, Krankenhäuser, Heime, Rettungswachen; sowie Arztpraxen;

Zum Schutz vor unlauterer oder irreführender Werbung wird die Werbung für Arzneimittel und Heilverfahren in Print- und sonstigen Medien überwacht.
Um die Bevölkerung über einen verantwortlichen Arzneimittelkonsum aufzuklären, zu informieren und zu beraten sowie an der Bekämpfung des Drogen- und Arzneimittelmissbrauchs mitzuwirken, werden im Rahmen der Sozialpharmazie verschiedenen Erhebungen durchgeführt, Daten gesammelt und ausgewertet

Bei der Arzneimittelüberwachung können folgende Erlaubnisse und Genehmigungen beantragt werden:  

  • Erlaubnis zum Betreiben einer oder mehrerer Apotheke(n)
  • Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln durch öffentliche Apotheken
  • Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke
     
  • Anzeige des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzeimitteln sowie des Versands außerhalb von Apotheken
  • Genehmigung der Verwaltung einer oder mehrerer Apotheke(n)
  • Genehmigung von Versorgungsverträgen zwischen Apotheken und Krankenhäusern gem. § 14 Abs. 5 Apothekengesetz mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten
  • Genehmigung von Versorgungsverträgen zwischen Apotheken und Einrichtungen nach § 1 Heimgesetz gem. § 12a Apothekengesetz mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten

 

Anerkennung und Abnahme folgender Sachkenntnisse:

  • Prüfung der Kenntnisse angehender Pharmazeutisch-technischer Assistenten

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