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Anna
Macedo
Medizinische Assistenz
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Gefahrstoffüberwachung

Gefahrstoffüberwachung- was ist das?
Aufgabe der Gefahrstoffüberwachung ist es, Gefahrstoffe in Einzelhandelsbetrieben, die an die breite Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden, regelmäßig hinsichtlich der Kennzeichnung, Verpackung, Verbote und Beschränkungen und der Verkehrsfähigkeit zum Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt zu kontrollieren.
Welche Einzelhandelsbetriebe unterliegen der Überwachung?
Die Chemikalienverwaltungsvorschrift NRW regelt, wie viele Inspektionen Kreise und kreisfreie Städte im Jahr durchzuführen haben. Dabei sind 0,1 Regelinspektionen pro 1000 Einwohner vorgesehen. Dies entspricht 26 Betrieben für den Hochsauerlandkreis. Dazu zählen Betriebe, die gefährlich eingestufte Produkte nach der CLP-Verordnung und/oder Biozide zum Verkauf anbieten.
Das sind beispielsweise:
Supermärkte,
Drogeriemärkte,
Tankstellen,
Baumärkte,
Fachhandlungen für Tierbedarf, Farben und Bodenbelege, KFZ-Zubehör.
Antrag auf Erlaubnis zur Abgabe von Chemikalien gemäß § 6 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Für die Abgabe von Chemikalien, die unter die Anlage II der ChemVerbotsV fallen, benötigen Einzelhändler eine Erlaubnis gem. § 6 ChemVerbotsV. Ein Antrag auf Erlaubnis ist beim Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises schriftlich oder über das Wirtschaftsportal NRW zu stellen zu stellen.
Für die Besichtigung des Einzelhandels fallen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Gebühren an. Die ChemG Tarifstelle 11.2.3.1 setzt hierfür, je nach Aufwand, eine Rahmengebühr von 25,- bis 3000,- Euro fest.
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Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis
Weitere Informationen
CLP-Verordnung - Was wird kontrolliert?
Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften die Gesundheit des Menschen und die Umwelt gefährden können. Damit diese Gefahren vom privaten Endverbraucher erkannt werden können, sind Gefahrstoffe entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial gekennzeichnet und verpackt. Die Einstufung und Kennzeichnung richtet sich nach den Vorgaben der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und erfolgt nach einem Global Harmonisierten System (GHS). Die Kennzeichnung beschreibt physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren und setzt sich zusammen aus Gefahrenpiktogrammen, Signalwörtern, sowie Gefahren- und Sicherheitshinweisen.
Tastbarer Gefahrenhinweis
Neben den o. g. Kennzeichnungen müssen bestimmte gefährliche Gemische mit einem tastbaren Gefahrenhinweis in Dreiecksform versehen werden, der blinde und sehbehinderte Menschen vor möglichen Gefahren bei der Verwendung des Produktes warnt.
Kindergesicherte Verschlüsse
Stoffe oder Gemische, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und als akut toxisch, spezifisch zielorgantoxisch oder hautätzend eingestuft werden oder eine Aspirationsgefahr darstellen und beispielsweise mit dem H-Satz H 304 „Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein“ gekennzeichnet sind oder Methanol in einer Konzentration ≥ 3% oder Dichlormethan in einer Konzentration ≥ 1 % enthalten müssen unabhängig vom Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen ausgestattet werden.
UFI-Code
Außerdem ist durch die CLP-Verordnung geregelt, dass seit dem 01.01.2025 auf allen Produkten von denen physikalische und/oder gesundheitliche Gefahren ausgehen, ein sogenannter „UFI-Code“ auf dem Produkt angegeben werden muss.
Bei dem UFI-Code handelt es sich um einen 16-stelligen Code, der als eindeutiger Rezepturidentifikator dient. Anhand dieses UFI-Codes können Giftinformationszentren vertrauliche Details zu dem Produkt einsehen, die im Falle eines Unfalls dringend benötigt werden. Wie zum Beispiel die genaue Zusammensetzung des Produktes oder Angaben zur medizinischen Versorgung im Notfall.
Ziel des UFI ist es, eine eindeutige Verbindung zwischen den Informationen, die der Giftnotrufzentrale zur Verfügung gestellt werden und dem Produkt, das auf den Markt angeboten wird, herzustellen.
Biozide - Was wird kontrolliert?
Unter Bioziden versteht man Stoffe oder Gemische, die durch eine chemische Wirkung Schadorganismen zerstören, unschädlich machen, bekämpfen oder deren Wirkung verhindern. Darunter fallen beispielsweise Insektizide, wie Ameisenköderdosen, Repellentien in Form von Mückenabwehrsprays, Lockmitteln oder Desinfektionsmitteln.
Die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 betrifft den Verkauf, die Abgabe und die Verwendung von Biozidprodukten in ganz Europa. Biozidprodukte dürfen nur auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn sie zugelassen wurden.
Ab dem 01.01.2025 benötigen Einzelhändler gem. §§ 10 bis 13 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) für den Verkauf von einigen Bioziden der nachfolgend genannten Produktarten eine spezielle Sachkunde und müssen vorher ein Abgabegespräch mit dem Kunden führen.
Darunter fallen folgende Biozid-Produkte:
- Biozid-Produkte, wenn eine Verwendung dieser Biozid-Produkte gemäß den Zulassungsbestimmungen nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet ist
- Biozid-Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung (Produktart 14 „Rodentizide“)
- Biozid-Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden - zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere – durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung (Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“)
- Biozid-Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten (Produktart 21„Antifouling-Produkte“).
REACH-Verordnung - Was wird kontrolliert?
Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist eine EU-Chemikalienverordnung und steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien).
Im Anhang XVII werden Beschränke und Verbote definiert, zum Beispiel für Stoffe, die krebserregend oder erbgutschädigend sind.