Befreiung von der Gurtanlegepflicht

Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt  angelegt sein. Gesetzliche Ausnahmen gelten u.a. für

  • Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
  • Lieferanten bei Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,
  • Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit (z.B. Rückwärtsfahren).

Im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung können Personen befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt. Die genannten Voraussetzungen sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Im Hochsauerlandkreis sind die Städte Arnsberg, Brilon, Meschede, Olsberg (für Bestwig und Olsberg), Schmallenberg und Sundern für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig, wenn der Antragsteller im jeweiligen Stadtgebiet seinen Wohnsitz hat.

Für Antragsteller aus den Bereichen der Städte und Gemeinden

  • Eslohe
  • Hallenberg
  • Marsberg
  • Medebach
  • Winterberg

ist die Straßenverkehrsbehörde des Hochsauerlandkreises für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig.

Notwendige Unterlagen

Formloser Antrag, ärztliche Bescheinigung.

Kosten

Die Ausnahmegenehmigung für die Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist gebührenpflichtig.

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