Gewässerunterhaltung
Was ist unter einer Gewässerunterhaltung zu verstehen?
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Man spricht hier von einer Unterhaltungslast. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
- die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
- die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
- die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwemmastoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
Die bloße Beseitigung oder Wiederherstellung von Uferabbrüchen ist nicht Gegenstand der Gewässerunterhaltung, sondern ein Gewässerausbau.
Wer ist zuständig für die Gewässerunterhaltung?
Die Zuständigkeit richtet sich an der Gewässerkategorie aus. Die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung obliegt dem Land NRW. Im Hochsauerlandkreis trifft dies lediglich auf die Ruhr ab Einmündung der Möhne zu. Alle übrigen Fließgewässer sind Gewässer II. Ordnung bzw. von sonstiger Ordnung und von den Anliegergemeinden zu unterhalten.
Die jeweilige Kommune stellt die an sie herangetragenen oder aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen in einem Unterhaltungsplan zusammen und stimmt die Einzelmaßnahmen mit der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde des HSK ab. Zusätzlich führt die Untere Wasserbehörde regelmäßig Gewässerschauen durch, die der Feststellung dienen, ob ein Gewässer ordnungsgemäß unterhalten wird.
Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen
Unterhaltungsmaßnahmen werden seitens des Landes NRW nur noch dann als förderfähig anerkannt, wenn sie aus einem Entwicklungskonzept für das betroffene Gewässer abgeleitet werden. Die Städte und Gemeinden im Hochsauerlandkreis haben bereits für eine Vielzahl von Gewässern Konzepte zu einer naturnahen Entwicklung aufgestellt und aus den Konzepten im Rahmen der Gewässerunterhaltung Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Gewässerstrukturen umgesetzt.
Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen sind in den §§ 9 und 39 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verankert.