Tiergehege

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges - außer für bestimmte Arten von Schalenwild im Sinne des §2 Abs.3 Bundesjagdgesetz - sind der Unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen (gemäß § 43 Bundesnaturschutzgesetz). Der Gesetzgeber stellt an Tiergehege hohe Ansprüche, so dass z.B. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden dürfen. Die Lage, Größe und Gestaltung und die innere Einrichtung muss den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung genügen. Außerdem ist die artgemäße Nahrung und Pflege sowie ständige fachkundige Betreuung zu gewährleisten.

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