Informationen zur Reitabgabe für Reiterhöfe und bei Pferdevermietung
Die Reitabgabe ist gemäß § 62Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen zweckgebunden.
Die Höhe der Abgabe je Pferd beträgt 25,00 €undfür Reiterhöfe 75,00 € (vergleiche § 17 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes). Reiterhöfe sind hierbei als Einrichtungen mit dem Zweck definiert, Pferde für das Reiten in der freien Landschaft und im Wald bereitzuhalten und zu vermieten.
Diese unterschiedliche Behandlung der Pferde von Privatpersonen und der Pferde von Reiterhöfen und vergleichbaren Einrichtungen hat der Gesetzgeber vorgegeben, um zu dokumentieren, dass die zuletzt genannten häufiger zum Einsatz kommen und somit die Reitwege auch stärker belasten.
Darüber hinaus hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW mit Erlass vom 24.11.1998 ausdrücklich festgestellt, dass
"zu den Reiterhöfen im Sinne der DVO-LG sowohl die Einrichtungen zählen, die sich als solche bezeichnen, als auch Beherbergungsunternehmen oder Reitervereine, die Pferde für ihre Gäste oder Mitglieder bereithalten und an diese gegen Entrichtung eines entsprechenden Entgelts - sei es in Form eines mit dem Beherbergungsunternehmen gesondert vereinbarten oder im Pensionspreis bereis enthaltenen Mietpreises oder aber in Form eines von einem Reiterverein erhobenen erhöhten Mitgliedsbeitrages oder einer gesonderten Nutzungsgebühr - vermieten."
Für eingetragene Vereineist der erhöhte Betrag der Reitabgabe nicht zu erheben, da der gewerbliche Charakter hier nicht gegeben ist.
Die Untere Naturschutzbehördeist aufgefordert, entsprechend dieser aktuellen Rechtssprechung sicherzustellen, dass die genannten Einrichtungen hinsichtlich der Höhe der Reitabgabe den Reiterhöfen gleichgestellt werden.
Sollten Sie zum Thema Reitabgabe noch Fragen haben, sind wir gerne bereit, diese zu beantworten (Ansprechpartnerin: Frau Mönig, Tel.: 0291/94-1657, FAX: 0291/94-26143).