Eingriffsregelung
Mit Eingriffsregelung ist das Verursacherprinzip angesprochen, d.h. wer durch irgendwelche Maßnahmen oder Veränderungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, hat einen entsprechenden Ausgleich zu leisten.
Es gilt die gesetzliche Regelung, dass vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen sind; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder ein Ersatzgeld zu kompensieren. Die Untere Landschaftsbehörde hat dazu einen Bewertungsrahmen erarbeitet, der z.B. Bauherren oder Architekten die Berechnung von Eingriffsumfang und möglichen Kompensationsmaßnahmen erleichtert.
Ansprechpersonen:
Telefon: 0291 94 (Durchwahl s.u.)
Herr Lehmann: Arnsberg und Sundern; Tel.: 1824
Frau Schulte-Illingheim: Brilon und Marsberg; Tel.: 1679
Frau Schlünder: Hallenberg und Medebach; Tel.: 1609
Frau Teigeler: Schmallenberg und Winterberg; Tel.: 1729
Frau Brandenburg: Eslohe, Meschede, Bestwig und Olsberg; Tel.: 1673