Eingriffsregelung

Mit Eingriffsregelung ist das Verursacherprinzip angesprochen, d.h. wer durch irgendwelche Maßnahmen oder Veränderungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, hat einen entsprechenden Ausgleich zu leisten.

Es gilt die gesetzliche Regelung, dass vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen sind; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder ein Ersatzgeld zu kompensieren. Die Untere Landschaftsbehörde hat dazu einen Bewertungsrahmen erarbeitet, der z.B. Bauherren oder Architekten die Berechnung von Eingriffsumfang und möglichen Kompensationsmaßnahmen erleichtert.

Bewertungsschema des Hochsauerlandkreises

Bestwig, Briloner Hochfläche, Hoppecketal und Marsberg

Meschede, Eslohe und Olsberg

Stadt Schmallenberg

Arnsberg und Sundern

Winterberg, Hallenberg und Medebach

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