Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die mit dem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen zu kompensieren.
Ziel ist die Erhaltung der Qualität von Naturhaushalt und Landschaftsbild auf dem Stand ohne den beabsichtigten Eingriff. In der Regel geschieht dies z.B. durch Anpflanzung von Hecken, Anlage von Streuobstwiesen, Entsiegelung von Flächen etc. Anstelle von konkreten Kompensationsmaßnahmen kann u.a. auch ein Ersatzgeld gezahlt werden, sofern ein Ausgleich durch andere Maßnahmen nicht realisiert werden kann. Dazu ist von der Unteren Naturschutzbehörde ein Bewertungsrahmen erarbeitet worden, der Anhaltspunkte für die ökologische Eingriffsbewertung und mögliche Ausgleichsmaßnahmen gibt. Dies finden Sie unter der Rubrik "Eingriffsregelung".
Ansprechpartner:
Telefon: 0291 94 (Durchwahl s.u.)
Herr Lehmann: Arnsberg und Sundern; Tel.: 1824
Frau Schulte-Illingheim: Brilon und Marsberg; Tel.: 1664
Frau Schlünder: Hallenberg und Medebach; Tel.: 1609
Frau Teigeler: Schmallenberg und Winterberg; Tel.: 1729
Frau Brandenburg: Eslohe, Meschede, Bestwig und Olsberg; Tel.: 1673