Boden, Bauschutt und Deponien
Verwertung

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) schreibt die Rückführung von Reststoffen und Abfällen in den Stoff- und Wirtschaftskreislauf vor. Dies gilt u.a. auch für überschüssigen Bodenaushub und Bauschutt, der beim Neubau, Umbau oder Abbruch anfällt. Grundsätzlich muss die Verwertung von Boden und Bauschutt ordnungsgemäß und schadlos sein, sowie einen sinnvollen Zweck erfüllen.
Mit der Mantelverordnung (Verordnung zu Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) tritt am 01.08.2023 ein neues Gesetz in Kraft, das erstmalig die Herstellung und den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen regelt.
Möglichst große Mengen an mineralischen Abfällen sollen wiederverwendet und die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig gesichert werden.
Es besteht die Verpflichtung, natürliche Ressourcen zu schützen und sparsam mit ihnen umzugehen.
Beseitigung
Boden und Baggergut
Der bei Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub sollte nach Möglichkeit auf dem Grundstück verbleiben oder einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden. Die natürlichen Bodenfunktionen sind wiederherzustellen und zu sichern.
Bodenverbesserung, Standortverbesserung oder landschaftliche Geländegestaltungen sind nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen ab einer Fläche von 400 m² oder einer Höhe über 2,0 m genehmigungspflichtig. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie in Gebieten mit schutzwürdigen Böden sind sie nur eingeschränkt erlaubt.
Bodenverwertung in einem technischen Bauwerk erfolgt für den jeweiligen bautechnischen Zweck. Geländeaufschüttungen und Verfüllungen von Baugruben werden nach der Ersatzbaustoffverordnung (kurz: ErsatzbaustoffV) geregelt.
Einzelheiten können unter dem folgenden Link entnommen werden.
Recyclingmaterial
Mineralische Abfälle wie Beton, Ziegel, Keramik sollen bestmöglich verwertet werden.
Für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe sind erstmalig bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderung erlassen worden.
Für jeden Ersatzbaustoff, hier Recyclingmaterial, werden Materialklassen bestimmt. Hierfür werden Grenzwerte in Bezug auf bestimmte Schadstoffe festgelegt.
Beim Einbau von RC-Material in ein technisches Bauwerk sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten die angepassten Einbauweisen zu beachten.
Mineralische Ersatzbaustoffe

Unter mineralische Ersatzbaustoffe fallen nicht nur Recycling-Baustoffe und Bodenaushub, sondern auch Baggergut, Gleisschotter, Gießereialtsanden, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen wie Hausmüllverbrennungsasche.
Die rechtsverbindlichen Anforderungen an die Herstellung und deren Einbau sind analog zum Recyclingmaterial anzuwenden.
Anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe
Der Verwender von anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffen hat der zuständigen Behörde den Beginn des Einbaus vier Wochen vorher elektronisch anzuzeigen.
Das Muster für die Anzeige finden Sie oben rechts.
Kosten
Für die Genehmigung im Zuge des Anzeigeverfahrens richtet sich die Gebühr nach der Menge des aufgebrachten Bodens und beträgt mindestens 50 Euro.