Ersatzbaustoffverordnung
Am 01.08.2023 trat die neue Ersatzbaustoffverordnung in Kraft. Durch diese werden erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe festgelegt. Darunter fallen auch Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Bodenaushub, Baggergut, Gleisschotter sowie Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Sie gibt zum einen für die jeweiligen Ersatzbaustoffe beziehungsweise für deren Materialklassen Grenzwerte in Bezug auf bestimmte Schadstoffe vor, deren Einhaltung durch den Hersteller im Rahmen einer Güteüberwachung zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht sie an diese Materialklassen angepasste Einbauweisen vor, die vom Verwender beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind.
Für Betreiber einer Aufbereitungsanlage zum Lagern, Brechen und Klassieren von nicht gefährlichen Abfällen werden durch die Ersatzbaustoffverordnung neue Regelungen getroffen, die zwingend zu beachten sind.
Bei der Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen ist eine Güteüberwachung durchzuführen. Die Güteüberwachung besteht aus der Erbringung eines Eignungsnachweises, der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung.
Das Inverkehrbringen und deren Verwendung in technischen Bauwerken ist ab dem 01.08.2023 nur noch zulässig, wenn die Ersatzbaustoffe einer zugeordneten Materialklasse entsprechen und im Rahmen des vorgeschriebenen Güteüberwachungssystems hergestellt wurden. Die LAGA M20 hat keine Gültigkeit mehr.
Erbringung des Eignungsnachweises nach § 5 ErsatzbaustoffV
Alle Betreiber einer Aufbereitungsanlage von mineralischen Ersatzbaustoffen sind dazu verpflichtet, Eignungsnachweise für jedes Produkt wie z.B. RC 0/45 oder RC 0/22 nach § 5 ErsatzbaustoffV zu erbringen. Nach einem festgelegten Überwachungsturnus wird eigen- und fremdüberwacht. Die Prüfzeugnisse (Testate) können auf der Internet Seite des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) und beim Hochsauerlandkreis (siehe unten) eingesehen werden.
Ein Eignungsnachweis besteht aus der Erstprüfung und der Betriebsbeurteilung. Beides wird durch eine geeignete Überwachungsstelle1 ausgeführt, die anschließend das Prüfzeugnis über den erbrachten Eignungsnachweis ausstellt.
1Überwachungsstellen können aus der Liste der anerkannten Prüfstellen, die nach RAP Stra 15 tätig werden können, entnommen werden. Fachgebiete sind die Spalten D und I.
Werkseigene Produktionskontrolle nach § 6 ErsatzbaustoffV
Alle Betreiber einer Aufbereitungsanlage von mineralischen Ersatzbaustoffen müssen die für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materialwerte durch die werkseigene Produktionskontrolle in eigener Verantwortung in einem angegebenen Überwachungsturnus (Anlage 4 Tabelle 1) überwachen.
Fremdüberwachung nach § 7 ErsatzbaustoffV
Die für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materialwerte müssen in einem festgelegten Überwachungsturnus kontrolliert werden.
Anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe
Mit der Einführung der ErsatzbaustoffV ist der Verwender (Tiefbaufirma, Bauherr, etc.) von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) für die zulässigen Einbauweisen in einem technischen Bauwerk und nur in dem jeweiligen bautechnischen Zweck erforderlichen Umfang verantwortlich. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Einbau von Recyclingmaterial ist nicht mehr erforderlich, außer bei Einzelfallentscheidungen.
Der Hochsauerlandkreis führt schon seit Jahren ein Einbaukataster für Ersatzbaustoffe. Dieses Kataster, sowie die geforderten Anzeigen, sollen einheitlich und für die Verwender von MEB vereinfacht werden. Der Hochsauerlandkreis hat für alle Nachweise und Dokumentationspflichten eine Plattform entwickelt.
Wie funktioniert die Plattform des HSK für MEB?
Nach einmaliger Anmeldung und Registrierung kann der Verwender (Bauleiter, Firma, Bauherr) die relevanten Daten einer Baumaßnahme eingeben, die Einbaufläche kartieren und ggf. die geforderten Dokumente hochladen.
Wo darf man MEB einbauen, wo sind sie verboten? Wo sind Wasserschutzgebiete? Wo besteht Landschaftsschutz? Wen kann ich fragen? Für all diese Fragen ist eine Ampelkarte hinterlegt worden. Mit ihrer Erstregistrierung können Sie vor jedem Baubeginn in die Karte schauen und offene Fragen im Vorfeld klären.
Mit dieser Plattform erfolgen alle vom Gesetz geforderten Anzeigen, Erhebungen und Nachweise an die zuständigen Behörden. Der Verwender bekommt nach Abschluss eine E-Mail mit allen Angaben zur Baustelle: eine Zusammenfassung für Verwender und Bauherrn.
Damit alle Bereiche der Verwertungen abgedeckt werden, gibt es zwei Wege, die auf der Plattform gewählt werden können: Verwertung von MEB in einem technischen Bauwerk nach der ErsatzbaustoffV oder Verwertung von Bodenmaterial in und auf einer durchwurzelbaren Bodenschicht nach Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV).
Für Fragen oder Hilfestellungen können Sie gerne die zuständigen Sachbearbeiter kontaktieren.