Vereinsrecht

Nach öffentlichem Vereinsrecht ist die Bildung von Vereinen grundsätzlich frei (§ 1 Abs. des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – Vereinsgesetz).

Ausländervereine - Vereine, deren Mitglieder und / oder Vorstand sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (§ 14 Vereinsgesetz) sowie ausländische Vereine- sind dagegen meldepflichtig

Der Vorstand und / oder die zur Vertretung des Vereins berechtigten Personen sind verpflichtet, sich bei der für ihren Vereinssitz zuständigen örtlichen Behörde (für den Hochsauerlandkreis: die Kreispolizeibehörde HSK), innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung anzumelden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (DVO-VereinsG)).

Die Anmeldung muss in deutscher Sprache erfolgen und folgendes enthalten:

  • die Satzung des Vereins oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Namen, Sitz und Zweck des Vereins,
  • Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen,
  • Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat.

Die Anmeldebescheinigung wird kostenfrei ausgestellt.

Jede Änderung der oben genannten Angaben sowie Angaben über die Auflösung des Vereins sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 DVO-VereinsG).

Bei Verstoß gegen die Anmelde- oder Auskunftspflicht ist mit einem Bußgeld zu rechnen.

Rechtsgrundlage: 

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