Vereinsrecht

Auf Grund einer Durchführungs-Verordnung zum Vereinsgesetz sind Ausländervereine und ausländische Vereine zur Anmeldung und zur Auskunft verpflichtet.

Nähere Erläuterungen zum Vereinsgesetz (VerG) in der Fassung vom 22.8.2002:

Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Verein die entsprechende Anmeldung zwei Wochen nach Gründung bei der Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises in deutscher Sprache vornimmt. Verwenden Sie hierzu bitte das Formular, dass Sie im Internet herunterladen können oder sprechen Sie bei der Kreispolizeibehörde vor. Teilen Sie bitte auch mit, wo sich Ihr Vereinslokal befindet oder wo Sie sich üblicherweise treffen. Ergeben sich bei einem angemeldeten Verein im Laufe der Zeit Änderungen oder wird der Verein aufgelöst, besteht auch hier eine Mitteilungspflicht innerhalb von zwei Wochen.

Die Polizeibehörde kann im übrigen zusätzliche Auskunft über die allgemeine oder auch über eine ggf. politische Vereinsbetätigung verlangen.

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