Bekämpfung der Schwarzarbeit

Schwarzarbeit hat im Gegensatz zur legalen Arbeit nach wie vor Hochkonjunktur. Sie stellt für die gesamte Wirtschaft, insbesondere für das Handwerk, auch im Hochsauerlandkreis ein großes Problem dar. Bei hoher Arbeitslosigkeit wirkt sich Schwarzarbeit besonders negativ aus. Schwarzarbeiter entziehen legal arbeitenden Betrieben Aufträge. Sie verringern die Chancen Arbeitsloser auf Vermittlung in eine steuer- und abgabenpflichtige Erwerbstätigkeit drastisch.

Ebenso hat die unterschiedliche Entwicklung der Volkswirtschaft in Europa und die Attraktivität des deutschen Arbeitsmarktes für ausländische Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zur Entstehung eines dynamisch anwachsenden illegalen Arbeitsmarktes geführt. Darüber hinaus ist eine Zunahme der heimlichen Arbeitsaufnahme von Leistungsbeziehern festzustellen, insbesondere von Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern. Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind keine Kavaliersdelikte. Sie vernichten Arbeitsplätze, schließen Unternehmen von fairer Konkurrenz aus und bringen den Staat um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Schwarzarbeit hatte auch in den letzten Jahren ein stetiges Wachstum zu verzeichnen, sie wurde sogar als "blühendste Wachstumsbranche" bezeichnet. Der Schaden, der dadurch Arbeitnehmern, Handwerkern, Unternehmen und der Versicherungsgemeinschaft entsteht, ist sehr groß. Diese schädlichen Auswirkungen auf die Sozial-, Arbeitsmarkt- und Gesellschaftspolitik verdeutlichen, dass die Bekämpfung der Schwarzarbeit nachhaltig und wirkungsvoll erfolgen muss. Schwarzarbeit beinhaltet die unterschiedlichsten Formen. Sie umfasst nicht nur die unberechtigte Handwerksausübung, sondern beispielsweise auch die illegale Beschäftigung und den Leistungs-missbrauch unter anderem zu Lasten der Sozialversicherungsträger. Durch gemeinsamen Runderlass der Landesregierung NW sind die für die Verfolgung und Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden gehalten, hierfür die notwendigen organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen. Unter Berücksichtigung dieser Notwendigkeit wurde beim Fachdienst Ordnung des Hochsauerlandkreises mit Wirkung ab 01.07.2002 eine Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingerichtet. Schwarzarbeit boomt nach wie vor!

Welche Befugnisse hat das Ordnungsamt als Verfolgungs- und Vollzugsbehörde

Zur Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen, die überwiegend dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zuzuordnen sind, stehen der Ordnungsbehörde auch polizeiliche Befugnisse zu. Das Ordnungswidrigkeitengesetz führt in diesem Zusammenhang in § 46 Abs. 2 aus:

  • Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

Die Befugnisse der Ordnungsbehörde beinhalten neben den repressiven Maßnahmen (Bußgelder und ggf. Strafverfahren) auch solche präventiver Art (Gefahrenabwehraufgaben).

  • Bußgelder und strafrechtliche Verfahren,
  • Untersagung der Handwerks- oder Gewerbeausübung
  • Anwendung der jeweils gebotenen Zwangsmittel

Ansprechpartner

Kreisordnungsbehörde

Frau Werner

Tel.: 02931/94-1345

Eichholzstraße 11

59821 Arnsberg

Vorschriften

  • Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit  und illegalen Beschäftigung vom 23.06.2004 in der z. Z. gültigen Fassung
  • Handwerksordnung

Unter dem Begriff "Schwarzarbeit" sind verschiedene Sachverhalte zu verstehen, eine gesetzliche Definition hierfür gibt es nicht.

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23.06.2004 in der z. Z. gültigen Fassung gehören im Wesentlichen:

  • der Leistungsmissbrauch (Betrug), z. B. zum Nachteil der kommunalen Sozialhilfeträger oder der Agentur für Arbeit,
  • die gewerberechtliche Schwarzarbeit (Ausüben eines Gewerbes ohne die erforderliche Anmeldung bei der zuständigen Gewerbemeldestelle),
  • die handwerksrechtliche Schwarzarbeit (Ausüben eines Handwerks ohne die erforderliche handwerksrechtliche Qualifikation),

Hervorzuheben ist dabei, dass nicht nur derjenige, der Schwarzarbeit selbst ausübt, sondern auch der Auftraggeber den gesetzlichen Sanktionen unterliegt.

Außerdem können im Zusammenwirken mit den Vergabestellen der Bauverwaltung negativ in Erscheinung getretene Unternehmer von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

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