Förderung bei Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS)

Eine Reihe von Kindern haben in der Schule mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens zu kämpfen.

Auch wenn die Begriffe "Legasthenie", "Lese-Rechtschreib-Störung" und "Lese-Rechtschreib-Schwäche" häufig nicht eindeutig und einheitlich verwendet werden, beschreibt der Erlass zur Förderung von Schüler/innen bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens Rahmenbedingungen zur Förderung als Aufgabe der allgemeinen Schule.

Der Erlass enthält Angaben zu allgemeinen und zusätzlichen Fördermaßnahmen sowie zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung. Danach kann nicht grundsätzlich auf die Notengebung verzichtet werden - lediglich sollen die Rechtschreibleistungen bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten und Übungen nicht einbezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Förderung erhalten. 

Bei Zeugnisnoten ist bei der Bildung der Note im Fach Deutsch der Anteil des Rechtschreibens zurückhaltend zu gewichten. Lediglich im Primarbereich kann auf die Bewertung der Teilbereiche Lesen und/oder Rechtschreiben verzichtet werden, nicht aber auf die Gesamtnote im Fach Deutsch.

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