Ab 1. Mai 2025: Nur noch digitale Passbilder!
Für die elektronischen Aufenthaltstitel werden ab dem 1. Mai 2025 nur noch digitale Passbilder angenommen. Selbst mitgebrachte Passbilder können nicht mehr akzeptiert werden. Es besteht die Möglichkeit digitale Bilder bei der Ausländerbehörde des Hochsauerlandkreises gegen eine Gebühr von 6,00 EUR zu fertigen.
Das digitale Lichtbild wird nicht ausgedruckt und kann nur zur Beantragung des Aufenthaltstitels genutzt werden. Es können keine selbst erstellten digitalen Fotos etwa mithilfe von Foto-Apps dafür verwendet werden.
Eine weitere Möglichkeit sind die Angebote von registrierten privaten Fotodienstleistern, die bei einem zertifizierten Cloud-Service registriert sind. Diese übertragen das Lichtbild digital und sicher. Auch einige Drogeriemärkte bieten diesen Service an.
Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis
Für längerfristige Aufenthalte wird nur noch zwischen der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis und der (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis unterschieden.
Allgemeine Informationen, Voraussetzungen und erforderliche Nachweise
Die Aufenthaltserlaubnis ist der befristete Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Sie wird zu den in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 des Gesetzes genannten Aufenthaltszwecken erteilt. Diese sind:
- Einreise (§§ 13 - 15a AufenthG)
- Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG)
- Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21 AufenthG)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 - 26 AufenthG)
- Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36 AufenthG)
Besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37, 38 AufenthG)
Je nach dem verfolgten Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Möglichkeiten der Verfestigung, des Familiennachzuges, der Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen. Sofern für bestimmte Aufenthaltszwecke Sonderregelungen bestehen, befinden sich diese in der Regel in dem Abschnitt für den jeweiligen Aufenthaltszweck.
Wechsel des Aufenthaltszweckes
Der Wechsel des Aufenthaltszweckes ist grundsätzlich möglich. Das ist nicht der Fall, wenn im AufenthG spezielle Ausschlussgründe genannt sind.
Einschränkungen für einen Zweckwechsel bestehen während des Studiums, während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung Für den Inhaber eines Touristenvisums ist der Wechsel des Aufenthaltszweckes grundsätzlich nicht möglich. Für Asylbewerber gelten spezielle Vorschriften.
Beantragt ein Ausländer einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck, prüft die Ausländerbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den neuen Aufenthaltszweck vorliegen und ob keine Ausschlussgründe eingreifen.
Befristung der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis darf nur für den Zeitraum erteilt werden, für den die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und Versagungsgründe nicht gegeben sind. Die Geltungsdauer darf grundsätzlich die Gültigkeit des Passes nicht überschreiten. Die Ausländerbehörde kann die Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich befristen, sofern die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis
Wurde die Aufenthaltserlaubnis durch unzutreffende Angaben erschlichen (z.B. Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft) und wurden diese Angaben der Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgeblich zugrunde gelegt, kommt neben strafrechtlichen Sanktionen die Rücknahme des Aufenthaltstitels nach dem Verwaltungsverfahrensrecht in Betracht.