Kinderbetreuung im HSK

Schon in der frühen Kindheit werden die Grundlagen für eine erfolgreiche Entwicklung von Kindern gelegt. Die Kindertagesbetreuung leistet zur frühkindlichen Bildung einen wesentlichen Beitrag.

Daher haben bereits Ein- und Zweijährige einen Anspruch auf eine Kindertagesbetreuung in einer Kita beziehungsweise in einer Tagespflege. Die Plätze in der Tagespflege und den Kindertagesstätten sind dabei als gleichwertige Angebote zu werten.

Ab Vollendung des dritten Lebensjahres besteht generell ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die frühkindliche Förderung erfolgt in sozialpädagogischen Einrichtungen wie Kindergärten, Horten oder ähnlichen Einrichtungen, in denen sich Kinder einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Neben der Betreuungsaufgabe haben sie einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag.

Kreisjugendamt

Das Kreisjugendamt ist für die Städte und Gemeinden Bestwig, Brilon, Eslohe, Hallenberg, Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg und Winterberg zuständig.

Zu Detailinformationen zu den Kindergärten z.B. über das pädagogische Konzept nutzen Sie bitte das KiTaPortal HSK.

Die Städte ArnsbergSchmallenberg und Sundern unterhalten ein eigenes Jugendamt. Die dort vorhandenen Angebote zur Kinderbetreuung können Sie unter den angegebenen Web-Seiten aufrufen.

Informationen zum Kinderbildungsgesetz NRW

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) als Landesgesetz regelt die Grundlagen und die Finanzierung der Kindertagesbetreuung sowie die Rahmenbedingungen für die frühkindliche Bildung in Nordrhein-Westfalen. Darunter fallen folgende Regelangebote

Betreuungszeiten

  • 25 Wochenstunden
  • 35 Wochenstunden
  • 45 Wochenstunden

Kindertageseinrichtungen bieten in der Regel alle drei Betreuungszeiten an. Kleinere Einrichtungen mit etwa 20 Plätzen können jedoch auf das 25-Stunden-Angebot verzichten, wenn dadurch ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wird oder das pädagogische Angebot im Rahmen des Bildungsauftrags nicht aufrechterhalten werden kann.

Der Umfang des Betreuungsanspruchs richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Eltern gemäß § 3 Abs. 3 des Kinderbildungsgesetzes. Wenn in einer Einrichtung ein Mittagessen angeboten wird, sollte grundsätzlich jedes Kind mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von mindestens 35 Stunden die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen (gemäß § 26 Abs. 4 KiBiz).

Jede Kindertageseinrichtung sollte bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten anbieten, die sich an dem Entwicklungsstand des Kindes und an dem individuellen Betreuungsbedarf der Eltern orientieren. Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der regelmäßigen Betreuungszeiten je Wochentag. Sofern es organisatorisch und personell möglich ist oder festgelegte Kernzeiten dem nicht entgegenstehen, sollten auch unterschiedlich lange Betreuungszeiten an verschiedenen Wochentagen regelmäßig angeboten werden (gemäß § 27 KiBiz).

Ihre Ansprechpartnerinnen zum Thema Kinderbetreuung

Kindertagesstätten

Jugendhilfeplanung KiBiz und Investitionsförderung für KiTas

Pädagogische Fachberatung

Fachberatung Inklusion

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