Infektionsschutz

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Eine weitere Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde befasst sich mit der Bekämpfung und Verhütung übertragbarer Krankheiten.

Das Infektionsschutzgesetz sieht für bestimmte Infektionskrankheiten eine Meldepflicht vor. Diese Meldewege sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) klar festgelegt.

Ärzte, Labore, Leiter von Pflegeeinrichtungen sowie Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Kitas oder Schule), sind verpflichtet die im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Erkrankungen und den Verdacht unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.

Das Gesundheitsamt ermittelt beim Auftreten meldepflichtiger Infektionskrankheiten im Umfeld des Patienten, um einerseits die mögliche Infektionsquelle festzustellen, andererseits aber auch weitere Personen zu identifizieren, die sich möglicherweise angesteckt haben könnten und um eine Weiterverbreitung zu verhindern.

Zur Unterbrechung von Infektionsketten werden z.B. weitergehende Hygienemaßnahmen in Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und anderen Einrichtungen angeordnet.

 

Meldung über das Meldeportal HSK

https://serviceportal.hochsauerlandkreis.de/extension/service/call/8176eadd-9568-49eb-ac18-a96fd9dda889

(externe Links)

Gemäß § 6 sind namentlich folgende Krankheiten zu melden:

http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html

Gemäß § 7 sind namentlich folgende Erreger zu melden:

http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__7.html 

Gemäß § 8 müssen folgende Personen melden:

http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__8.html

Gem. § 34 sind folgende Erkrankungen seitens Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten,  Schulen etc.) zu melden:

http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html

(externe Links)

Ermittlung von Infektionskrankheiten
Meldepflichtige Krankheitserreger

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