Namensänderungen

Die Namensführung einer Person (Vor- und Familienname) ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und – im Grundsatz – auch abschließend geregelt. Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine Namensänderung nicht durch eine sog. namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann. Diese Namenserklärung oder -erteilung erfolgt bei dem für den Wohnort zuständigen Standesamt, welches hierzu umfassende Auskünfte erteilen kann. 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Namensänderung nur für den Fall, dass eine Person mit ihrem bestehenden Namen solche Schwierigkeiten hat, dass die dauerhafte Hinnahme dieses Namens ihr nicht zugemutet werden kann. In dieser Fallkonstellation besteht nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen die Möglichkeit, den Namen zu ändern. Diese öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat strikten Ausnahmecharakter und kann nur durchgeführt werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Anhaltspunkte für die Feststellung eines solchen wichtigen Grundes können z.B. sein:

  • Änderung von Sammelnamen (z. B. Meyer, Müller, Schmidt, Schulz)
  • Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen
  • Änderung von langen und besonders umständlichen bzw. in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen, die zu einer wesentlichen Behinderung führen
  • Änderung von Namen mit "ß" sowie Namen mit Umlauten
  • Änderung von Familiennamen bei Pflegekindern

Die zu erhebende Gebühr für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung errechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem Einkommen des Antragstellenden.

Änderung des Familiennamens: 2,50 € bis 1.022,00 €

Änderung eines Vornamens: 2,50 € bis 255,00 €

Bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags wird ein Betrag zwischen 10 % und 50 % der jeweils zutreffenden Gebühr erhoben. 

Kontakt

Kreishaus Meschede
Steinstraße 27
59872 Meschede