Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) sind Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten in ein fremdes Land einreisen. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen geschehen, wie zum Beispiel Flucht vor Krieg, politischer Verfolgung, Armut oder anderen schwierigen Lebensbedingungen.
UMA stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar, da sie alleine und ohne familiäre Unterstützung in einem fremden Land sind. Sie sind oftmals mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, wie Sprachbarrieren, rechtlichen Hürden, kulturellen Unterschieden und sozialer Isolation. Darüber hinaus haben viele von ihnen traumatische Erfahrungen gemacht, die eine spezielle Betreuung und Unterstützung erfordern.
Unbegleitete minderjährige Ausländer fallen unter den Schutz der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht haben sie dieselben Rechte wie andere in Deutschland lebende Kinder, Jugendliche und Heranwachsende nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe).
Betreut wird ein UMA durch das Jugendamt, an das sich der junge Flüchtling wendet. Das Jugendamt leitet dann folgende Schritte ein:
- Altersfeststellung
- Gesundheitsuntersuchung
- Inobhutnahme
- Klärung des weiteren Hilfebedarfs
Beim zuständigen Familiengericht wird die Bestellung eines Vormunds und eines Ergänzungspflegers beantragt. Der Vormund kümmert sich bis zur Volljährigkeit um alle Angelegenheiten des jungen Flüchtlings, außer um das Asylverfahren. Diese Aufgabe übernimmt ein spezialisierter Anwalt, den das Gericht bestimmt. Die unbegleiteten minderjährigen Ausländer erhalten eine Erziehungshilfe, die vom Vormund beantragt wird. Diese Hilfe kann auch nach der Volljährigkeit weitergehen (Hilfe für Volljährige). Die Kosten werden normalerweise von einem überregionalen Träger nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VIII, Paragraph 89 ff., erstattet.