Schulbegleitung
Für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen
Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen haben nach der UN-Behindertenrechtskonvention und dem Schulgesetz NRW das Recht, gleichberechtigt an Bildung teilzunehmen. Möglich wird dies durch eine Schulbegleitung. Diese kann von den Eltern gemäß der Sozialgesetzbücher VIII und IX als so genannte Eingliederungshilfeleistung beantragt werden. Antragsberechtigt – und auch leistungsberechtigt – ist ausschließlich der behinderte oder von der Behinderung bedrohte junge Mensch.
Der Antrag wird in Vertretung der minderjährigen Kinder durch die Sorgeberechtigten oder bei Volljährigkeit durch die jungen Erwachsenen selbst gestellt.
Seelische Beeinträchtigung
Bei (drohenden) seelischen Behinderungen gemäß Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII § 35a) erfolgt die Schulbegleitung über das Kreisjugendamt des Hochsauerlandkreises. Wenn Sie Ihren Wohnort in Arnsberg, Schmallenberg oder Sundern haben, wenden Sie sich bitte an das jeweilige Stadtjugendamt.
Körperliche und/ oder geistige Behinderung
Bei (drohenden) körperlichen und/oder geistigen Behinderungen gemäß Sozialgesetzbuch IX (SGB IX § 112) erfolgt die Schulbegleitung über das Sozialamt des Hochsauerlandkreises.
Beantragung einer Schulbegleitung
Um eine Schulbegleitung zu beantragen, müssen Sie die folgenden Unterlagen einreichen:
- Antrag der Sorgeberechtigen
- Aktuelle ärztliche Stellungnahmen/Unterlagen mit ICD-10 Diagnose(n) und eine medizinische Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 2 SGB IX oder § 35a SGB VIII (Hinweis: Diese Unterlagen sollen nicht älter als 6 Monate sein).
- Bericht der Schule mit Stundenplan und ggf. Förderplan.
Nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen prüft das Jugendamt beziehungsweise das Sozialamt, wie schwer es für Ihr Kind ist, am Unterricht teilzunehmen. Um dies herausfinden, wird unter Umständen auch die Schule besucht und/oder es erfolgen Gespräche mit den Beteiligten.
Ein Antrag auf Eingliederungshilfe wird abgelehnt, wenn
- keine Behinderung nach § 2 SGB IX oder § 35a SGB VIII vorliegt,
- es keine Probleme bei der Teilnahme in der Schule gibt oder
- der Bedarf des jungen Menschen durch andere Fördermaßnahmen gedeckt werden kann.
Der Antrag auf Eingliederungshilfe wird bewilligt, wenn
- beim jungen Menschen eine Behinderung nach § 2 SGB IX oder § 35a SGB VIII vorliegt und
- das Kind beziehungsweise der Jugendliche im Schulalltag große Hilfe benötigt, die nicht von der Schule alleine geleistet werden kann.
Die Fachstelle für Schulbegleitung des Hochsauerlandkreises steht Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. Bitte nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf.