Eingliederungshilfe für seelisch belastete Kinder und Jugendliche
Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist ein Angebot des Kreisjugendamtes, das gemäß § 35a SGB VIII umgesetzt wird. Das Ziel ist es, drohende Behinderungen zu verhindern oder bestehende Behinderungen und ihre Folgen zu mildern, um die betroffenen jungen Menschen erfolgreich in die Gesellschaft zu integrieren. Dies beinhaltet die Erleichterung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die Sicherstellung einer angemessenen Schulbildung und die Ermöglichung einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit. Die Eingliederungshilfe ist direkt auf die betroffenen Kinder und Jugendliche ausgerichtet, wobei die Personensorgeberechtigten die Ansprüche für ihr Kind geltend machen. Ab dem 15. Lebensjahr können Jugendliche selbst Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen.
Ziel und Aufgaben von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Ziel und Aufgabe von Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die von Behinderung betroffenen Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Hierzu gehört insbesondere:
- ihnen die altersentsprechende Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern
- ihnen eine angemessene Schulbildung ermöglichen
- ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen
Erstberatung und Antragstellung
Der Anspruch auf Eingliederungshilfe richtet sich nicht an die Personensorgeberechtigten, sondern an die betroffenen Kinder oder Jugendlichen selbst. Die Personensorgeberechtigten handeln für ihr Kind und machen die Ansprüche geltend.
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres erlangen Jugendliche die allgemeine sozialrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 36 Absatz 1 SGB I und können selbst Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen. Allerdings sind die Personensorgeberechtigten zu informieren. Sie können die Handlungsfähigkeit des Jugendlichen einschränken. Da es sich im Verfahren um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind oder den Jugendlichen handelt, ist immer die Zustimmung aller Sorgeberechtigten erforderlich.
Zuständigkeit des Jugendamtes
Das Jugendamt leistet Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach §35a SGB VIII ab der Einschulung.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Bei der Gewährung von Eingliederungshilfe prüft das Jugendamt, dass es keine vorrangigen Leistungsverpflichtungen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen gibt.
Das Jugendamt ist nicht zuständig für:
- Unterhaltssichernde Leistungen (z.B. ALG II)
- Hilfen vor Einschulung (z.B. Frühförderung)
- Bei Vorliegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung (hier ist das Sozialamt zuständig)
Verfahren
Die Fragestellung, ob die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem alterstypischen Zustand abweicht, wird durch eine aktuelle fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme beantwortet.
Liegt eine Abweichung von der seelischen Gesundheit vor, prüft das Jugendamt ob dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigt zu erwarten ist, durch:
- persönliche Gespräche
- Einholung von Stellungnahmen weiterer Beteiligten (z.B. Ärzten, Therapeuten, Schule)
- ggf. Besuch in der Schule (bei Beantragung einer Schulbegleitung)
Eine Gewährung von Eingliederungshilfe ist nur möglich, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuständigkeit für junge Volljährige (18 bis 21 Jahre) bei Erstanträgen
Für junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, besteht die Zuständigkeit der Jugendhilfe, sofern die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII "Hilfe für junge Volljährige" und die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche" erfüllt sind.
Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Fähigkeit ein eigenständiges Leben zu führen gekennzeichnet sein. Die beantragte Hilfe muss zudem geeignet sein, die Ziele inhaltliche Autonomie und Selbstständigkeit sowie die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Voraussetzung für die Hilfe ist die Mitwirkungsbereitschaft des jungen Volljährigen.