Landwirtschaft

Grundsätzlich stellen die Sickersäfte, welche aus Festmistlagerungen oder Silagen ausgewaschen werden, wassergefährdende Stoffe dar und dürfen nicht in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser gelangen.

An Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) werden daher bestimmte Anforderungen an den Bau und Betrieb gestellt. Diese sind gesetzlich im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und in der JGS-Anlagen-Verordnung festgeschrieben und ergeben sich im Detail aus den technischen Regelwerken (z.B. DIN 11622).

Aufgrund der wassergefährdenden Eigenschaft des Abwassers kann die Errichtung von JGS-Anlagen in Wasserschutzgebieten genehmigungspflichtig oder gar verboten sein. Die jeweiligen Regelungen finden sich in der maßgebenden Wasserschutzgebietsverordnung. Dem als PDF-Dokument hinterlegten Merkblatt der wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften können Sie Grundsatzanforderungen und Anforderungen an den Bau und den Betrieb solcher Anlagen entnehmen. Einem ebenfalls hinterlegten Merkblatt können Sie die Mindestanforderungen an Festmistlagerungen entnehmen. Weiterhin wurde ein Merkblatt hinterlegt, dem die Anforderungen an ein Behelfssilo zu entnehmen sind. Für weitere Informationen stehen Ihnen die angeführten Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

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