Gewässerausbau
Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Für einen Gewässerausbau ist grundsätzlich ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich.
Wenn - in der Regel nach allgemeiner Vorprüfung im Sinne des UVPG NRW - erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu erwarten sind, kann stattdessen ein Plangenehmigungsverfahren ohne Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt werden.
Wenn die Vorprüfung des Einzelfalls ergeben hat, dass Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsstudie) unterbleiben soll, ist dies gemäß § 3 a UVPG bekannt zu geben. Die Bekanntgaben finden sie unter der Rubrik "Bekanntgaben".
Zuständig für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung ist der Hochsauerlandkreis. Lediglich bei Maßnahmen an der Ruhr und an der Lenne ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
Was ist bei der Planung zu berücksichtigen?
Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. Gewässer sind also möglichst im naturnahen Zustand zu erhalten bzw. in einen solchen zurückzuführen. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind zu beachten.
Grundsätzlich darf ein Gewässerausbau nur dann erfolgen, wenn
- eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit , insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern nicht zu erwarten ist und
- andere Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
Bei der Umgestaltung eines Fließgewässers sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dazu gehört insbesondere die Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen (sogenannte "Blaue Richtlinie").
Hilfen für das Verfahren
Um das Genehmigungsverfahren erfolgreich und zügig zu durchlaufen, wird empfohlen, rechtzeitig mit dem Fachdienst Wasserwirtschaft die Aussichten und Möglichkeiten eines Gewässerausbaues durchzusprechen. Da zur Beurteilung des Vorhabens technische und zeichnerische Unterlagen erforderlich sind, wird außerdem empfohlen, sich zur Erstellung der Planunterlagen an ein erfahrenes Ingenieur- oder Planungsbüro zu wenden.
Kosten
Berechnung entsprechend Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW)
Planfeststellung: 0,2 v.H. der Baukosten, mind. jedoch 1.100,00 Euro
Plangenehmigung: 80 v.H. der Gebühr für die Planfeststellung, mind. jedoch 900,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Landes (UVPG NRW)
- Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der Covid-19-Pandemie (PlanSiG)